Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. 197
§ 3. Dem unverarbeiteten Branntwein (# 1, 2) wird der Branntwein gleich-
gestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager aufgenommen ist und daselbst nach dem
1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch Filtration mit Kohle gereinigt wird (§ 19
der Brauntwein-Lagerordnung).
Der Überführung in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe
(68 1, 2) wird die Aufnahme in ein Lager nach § 36 der Branntwein--Lagerordnung gleich-
gestelll.
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Er kann Aus-
nahmen zulassen.)
s 4 (Zus. 28. 10.] Wird das Versteuerungsrech! (& 2 Abs. 2) mißbraucht, so kann
es den Inhabern ganzoder teilweise entzogen werden. Als Mißbrauch gill es insbesondere,
wenn die Inhaber sich in unbilliger Weise weigern, denjenigen Personen, denen sie im
Betriebsjahr 1913/14 unverarbeiteten Branntwein entweder versteuert oder auf Begleit-
schein II geliefert haben, zu angemessenem Preise unverarbeiteten Branntwein in einer
Menge zu liefern, die den zur Versleuerung freigegebenen Hundertteilen der im Betriebs-
jahr 1913/14 gelieferten Menge entsvricht.
Über die Entziehung entscheidet eine Kommission von drei Mitgliedern, die vom
Reichskanzler einannt werden. 1
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 5. Wer vorsätlich den Vorschriften der &8 1, 2 Abs. 2 und des § 3 zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark
bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestrast.
n! Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 6. Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Absindungsbrennereien
und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den in & 12 des Branntwelnsteuer-
gesetzes vom 15. Juli 1909 (Rö6l. 661) genannten Stoffen erzeugt ist, keine Anwendung.
& 7. & 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die Verordnung
mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkraftirelens.
Hier zu (a und b in Bd. 1, 656):
c) Bek. wegen weiterer Freigabe von Branntwein zur Versteuerung
in den Monaten Oktober, November und Dezember 1915.
Vom 1. Dezember 1915. (Rl. 799.)
IRK. § 2 Abs. 2 Trinkbrwo.) Die durch die Bekanntmachung über Freigabe von
Branntwein zur Versteuerung im Oktober, November und Dezember 1915 vom 25. Sep-
tember 1915 (Rcl. 623) zur Versteuerung freigegebene Menge an unverarbeitetem
Branntwein wird für diese drel Monate von 12 auf 15 vom Hundert der im Betriebsjahr
1913/14 verlauften Menge erhöht.
4) Bek. über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Jannar,
Februar und März 1916. Vom 23. Dezember 1915. (REsl. 843.)
IXK. § 2 Trinkbrwea. Auf Grund beslimme ich:
In den Monaten Januar, Februar und März 1916 dürfen unverarbeiteten Brannt-
wein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr
überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar im ganzen bis zu
fünfzehn vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge.