198 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
e) Aueführungebestimmungen zu der Bek., betr. Einschränkung der
Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März 1915 (Röl. 208). Vom
15. April 1915 (ZBl. 123) mit der Anderung v. 29. Febr., 14. März
1916 (ZBl. 46, 54) und 13. Dezbr. 1916 (Reichsanzeiger Nr. 2090).4)
RK. 8 4 Trinkbrw#.]) § 1. Als unverarbeiteler Branntwein gilt der Branntwein, der
sich in dem Zustand befindet, wie er die Brennerei oder Reinigungsanstalt verläßt.
§ 2. 1. Im April 1915 kann die Absertigung von unverarbeitetem Branntwein
gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe oder auf Begleitschein II zugelassen werden,
wenn der Branntwein bestimmt ist zur Verwendung im eigenen Betriebe von
a) Kranken., Entbindungs- oder ähnlichen Anstalten zu Heilzwecken;
b) Laboratorien zur Vornahme von Untersuchungen;
T) Arzneimittelfabriken zur Herstellung von Arzneimitteln;
d) Apotheken zur Verwendung in dem Apothekenbetriebe;
e) Fabriken von Parfümerien und kosmetischen Erzeugnissen;
f) Essenzenfabriken zur Herstellung von Auszügen aus Früchten usw. für alkoholfreie
Getränke.
2. Die Verwendung des auf Grund von Absatz 1 zur Versteuerung freigegebenen
Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in un-
verarbeitetem Zustand sowie die Herstellung von alkoholischen Getränken und von Likör-
essenzen ist verboten. Apolheken dürfen indessen den Branntwein auch an die im Absatz 1
unter Ziffer u bis c aufgeführten Anstallen, Laboratorien und Fabriken sowle in Mengen von
nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, ferner
nachärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgeben.
§ 3. 1. In den Fällen des 2 ist der für die Versteuerung zuständigen Steuerstelle
eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist (5 2 Abs. 1
Ziffer a—f), zu übergeben, welche enthäll:
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird,
b) den Zweck, zu welchem der Branntwein verwendet werden soll,
c) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem
anderen als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist,
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins
erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und
Hausnummer),
e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung
durch die Ortspolizeibehörde verlangen.
Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung:
2. [Fassg. 13. 12.] Die im §& 2 Absatz 1 unter c aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen
vom 1. Januar 1917 an bis auf weiteres monatlich nicht mehr als 4 Hundertteile der im
Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete
Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr
von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen (§ 48 Abs. 1 Buchstabe e und §§ 61 ff. der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist.
[Fasse. 14. 3.]) Die im §& 1 Abs. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis
auf weiteres monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten
des Vorjahrs versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf in den Monaten März und
April gilt der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung
des Bedarfs für drei Monate gestatten.
3. [Fassg. 29. 2.] Die in §& 1 Abs. 1 unter # aufgeführten Gewerbetreibenden haben
die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle 1 Stück
nach Verstleuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Ge-
) Weitere Anderungen im Nachtrag.