Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

198 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein. 
e) Aueführungebestimmungen zu der Bek., betr. Einschränkung der 
Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März 1915 (Röl. 208). Vom 
15. April 1915 (ZBl. 123) mit der Anderung v. 29. Febr., 14. März 
1916 (ZBl. 46, 54) und 13. Dezbr. 1916 (Reichsanzeiger Nr. 2090).4) 
RK. 8 4 Trinkbrw#.]) § 1. Als unverarbeiteler Branntwein gilt der Branntwein, der 
sich in dem Zustand befindet, wie er die Brennerei oder Reinigungsanstalt verläßt. 
§ 2. 1. Im April 1915 kann die Absertigung von unverarbeitetem Branntwein 
gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe oder auf Begleitschein II zugelassen werden, 
wenn der Branntwein bestimmt ist zur Verwendung im eigenen Betriebe von 
a) Kranken., Entbindungs- oder ähnlichen Anstalten zu Heilzwecken; 
b) Laboratorien zur Vornahme von Untersuchungen; 
T) Arzneimittelfabriken zur Herstellung von Arzneimitteln; 
d) Apotheken zur Verwendung in dem Apothekenbetriebe; 
e) Fabriken von Parfümerien und kosmetischen Erzeugnissen; 
f) Essenzenfabriken zur Herstellung von Auszügen aus Früchten usw. für alkoholfreie 
Getränke. 
2. Die Verwendung des auf Grund von Absatz 1 zur Versteuerung freigegebenen 
Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in un- 
verarbeitetem Zustand sowie die Herstellung von alkoholischen Getränken und von Likör- 
essenzen ist verboten. Apolheken dürfen indessen den Branntwein auch an die im Absatz 1 
unter Ziffer u bis c aufgeführten Anstallen, Laboratorien und Fabriken sowle in Mengen von 
nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, ferner 
nachärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgeben. 
§ 3. 1. In den Fällen des 2 ist der für die Versteuerung zuständigen Steuerstelle 
eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist (5 2 Abs. 1 
Ziffer a—f), zu übergeben, welche enthäll: 
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird, 
b) den Zweck, zu welchem der Branntwein verwendet werden soll, 
c) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem 
anderen als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist, 
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins 
erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und 
Hausnummer), 
e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung 
durch die Ortspolizeibehörde verlangen. 
Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung: 
2. [Fassg. 13. 12.] Die im §& 2 Absatz 1 unter c aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen 
vom 1. Januar 1917 an bis auf weiteres monatlich nicht mehr als 4 Hundertteile der im 
Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete 
Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr 
von Branntwein und kosmetischen Erzeugnissen (§ 48 Abs. 1 Buchstabe e und §§ 61 ff. der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist. 
[Fasse. 14. 3.]) Die im §& 1 Abs. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis 
auf weiteres monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten 
des Vorjahrs versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf in den Monaten März und 
April gilt der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung 
des Bedarfs für drei Monate gestatten. 
3. [Fassg. 29. 2.] Die in §& 1 Abs. 1 unter # aufgeführten Gewerbetreibenden haben 
die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle 1 Stück 
nach Verstleuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Ge- 
) Weitere Anderungen im Nachtrag.
	        
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