Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien. 199
werbebetrieb befunden hat. Die genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über
den Zugang und Abgang von Früchten usw., die auf alkoholischem Wege ausgezogen werden
sollen, über den Zugang an Alkohol zu diesem Zwecke, über die Verwendung des Alkohols,
über die hergeslellten Mengen Essenzen für alkoholfreie Getränke und den Abgang An-
schreibungen in einem besonderen Buche zu führen. Sie sind ferner verpflichtet, das Buch
den zuständigen Steuerbeamten oder Polizeibeamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen
und ihnen das Betreten der Fabrikationsräume zu gestatten.
§ 4. Für Mai 1915 und die folgenden Monate ist die Versteuerung von unver.
arbeitetem Branntwein für die unter § 2 Abs. 1 unter a— bezeichneten Zwecke in der vor-
gesehenen Menge und unter den vorgesehenen Bedingungen ohne Anrechnung auf die
nach &J 2 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Branntweinerzeugung, zur
Versteuerung zugelassene Menge zulässig; für die Fabriken zur Herstellung von Essenzen
für alkoholfreie Getränke (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6) gilt dies nur dann, wenn nach dem Gul-
achten des Hauptamis, innerhalb dessen Bezirk sich der Fabrikraum befindet, eine ge-
nügende Kontrolle über die Verwendung des Alkohols möglich ist.
16. Bek. über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien
im Betriebsjahr 1915/16. Vom 10. Februar 1916.) (RE#l. 91.)
n. Die landwirtschaftlichen Brennereien, die nach dem 1. September 1902 betriebs-
fähig hergerichtet, und die land wirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche
nach diesem Tage entstanden sind, werden für das Betriebsjahr 1915/16 von der ihnen
durch § 10 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 auferlegten Beschränlung
hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe befreit.
Begründung. (D. N. VIII 71.)
Nach § lo Abs. 2 des Branntweinst G. v. 15. Juli loo sowie & 4 Abs. 2 und § 4
#2 2 der Brennerei0 sind Brennereien, die nach dem 1. September 1002 betriebs-
fähig hergerichtet sind, als landwirtschaftliche nur dann zu behandeln, wenn die zur
Derarbeitung kommenden Hohstoffe an Uartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von
Roagen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache (d. k. zu neun
Sebntel) von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen sind.
Entsprechende Einschränbungen sind für Genossenschaftsbrennereien festgesetzt, die als
solche nach dem 1. September 1902 entstanden sind. Diese Horschriften sind erlassen,
um das Entstehen neuer landwirtschaftlicher Brennereien, für die kein dringendes land-
wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden ist, bintanzuhalten. Sie wirkten indessen zur
Seit über diesen Sweck hinaus, indem sie die Wirksamkeit der Maßnabmen, die für das
Betriebsjohr lol5/16 zur Förderung der Branntweinerzeugung getroffen sind, be-
einträchtigten, insbesondere die Dergrößerung des Betriebs mit Hilfe erworbenen
Durchschnitesbrandes einer anderen Brennerei erschwerten.
Die Zeseitigung dieses Ubelstandes bezweckt die Zek. v. 10. Februar lol.
17. Bek. über weitere Erleichterung des Brennereibetriebs im Be-
triebejahr 1915/16. Bom 31. Mai 1916. (R#l. 435.)
89#.1 I. Bei landwirischaftlichen Brennercien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1915/16
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird für dieses Betriebsjahr von der im § 43 Ziffer 2
urd im & 46 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Rl. 661) vorgesehenen
Erhöhung der Betriebsauflage um 3 Mark vom Hektoliter Alkohol abgesehen.
II. Brennereien, die bisher Getreide nicht oder nur teilweise verarbeitet haben,
wird gestattet, im Betriebsjahr 1915/16 Mais ohne Hefenerzeugung zu verarbeiten, ohne
daß die nach § 33 Ziffer 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Jull 1909 und § 11 Abs. 1
Ziffer 1 des Gesetzes, beireffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni
1912 mit einem solchen Ubergange zur Getreideverarbeitung verbundenen oder sonstige
lleuerliche Nachieile eintreten.