Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

200 4. Verwertung der Rohstosse usw. III. Branntwein. 
Begründung. (D. N. IX 99.) 
Durch die Zek. v. 4. Juni (lol5 (RöBl. 326) ist zur Stärkung der Branntwein- 
bestände von der Erhebung der Betriebsauflage abgesehen, die nach § 45 Giffer 2 und 
l 46 des Branntweinsteuergesetzes zu erheben ist für den in der Seit vom 16. Juni bis 
einschließlich 15. September oder nach einer Jahresbetriebsdauer von 8½ Monaten 
in der Seit vom l6. September bis einschließlich 15. Juni in landwirtschaftlichen, im 
Laufe des Betriebsjahres Kartoffeln oder Mais verarbeitenden Brennereien gewon- 
nenen Branntwein. Die im Dorjahre für die Erleichterung sprechenden Gründe ließen 
auch in diesem Jahre die gleiche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen. 
Es hat sich ferner als notwendig erwiesen, Brennereien, denen andere Brenn- 
stoffe nicht zur Derfügung stehen, die Derarbeitung von zur menschlichen oder unmittel- 
baren tierischen Ernährung nicht geeigneten Getreide, insbesondere Mais, dadurch zu 
ermöglichen, daß die Nachteile nicht eintreten, welche nach § 33 Siffer 2 des Brannt- 
weinsteuer G. v. 15. Juli lhoo und § 11 Abs. 1 Siffer 1 des Gesetzes, betr. Beseiti- 
gung des Branntweinkontingents, v. 14. Juni 1912 mit einer solchen Derarbeitung ver- 
bunden sein können (Kürzung der bei der Deranlagung zum Kontingent in Rechnung 
zu stellenden Alkoholmenge bzw. Kürzung des Durchschnittsbrandes). Diesen Erwä- 
gungen entspricht die Bek. v. 31. Mai 10916. 
18. Bek. über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. 
Vom 15. April 1916. (Rl. 279.) 
BR.) 1. Reichsbranntweinstelle. 
§ 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein wird eine Reichsbranntwein- 
stelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder 
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden 
Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestlmmungen. 
§ 2. Der Reichsbranntweinstelle wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler 
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. 
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu 
hören 
1. Über die Zwecke, zu denen Branntwein von der Spiritus-Zentrale, G. m. b. H. 
in Berlin abzusetzen ist (§ 3), 
2. über den Umfang des Absatzes für die einzelnen Zwecke, 
3. Über die Art der Durchführung etwaiger Absatzbeschränkungen, 
4. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. 
& 3. Branntwein, der unter steueram tlicher Uberwachung sleht (356 18ff. des Brannt- 
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, Rl. 661), darf nur durch die Spirims-Zentrale 
oder auf deren Anweisung abgesetzt oder vergällt werden. Das gleiche gilt für Branntwein, 
der in einer Brennerei ohne steueramlliche Abfertigung oder ohne Vorführung in den freien 
Verkehr tritt (Abfindungsbrennerei, Meßuhrbrennerei), soweit er nach dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung gewonnen wird. 
Soweil durch die Vorschriften des § 72 des Branntweinsteuergesetzes und die auf 
Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen des Bundesrats eine Verpflichtung 
zur Vergällung begründet ist, tritt sie für die Gellungsdauer dieser Verordnung außer 
Wirksamkeit. 
Die Reichsbranntweinstelle, in dringenden Fällen deren Vorsitzender, bestimmt, 
zu welchen Zwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der Spiritus-Zentrale 
abzusetzen ist. 
§ 4. Zur Bestimmung der Verkaufspreise für Branntwein bedarf die Spiritus-= 
Zentrale der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle.
	        
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