Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Verkehrs mit Branntwein. 201 
II. Branntweinerzeugung. 
8 5. Wer Branntwein herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein ein- 
schlieblich der Bestände an die Spiritus--Zentrale zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend 
den Weisungen der Splritus-Zentrale zu erfolgen. Soweit einem Brenner von der Spi- 
rilus-Zentrale ein Recht zum Rückkauf von Branntwein eingeräumt worden ist, verliert 
es hinsichtlich der zu liefernden Mengen seine Wirksamkeit. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Spi- 
ritus-Zentrale durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende Behörde Preußen, 
Vfg. 16. 6. 16, HMl. 171: Landrat (Hohenz. Oberamtm.) und Polizeiverw. der Stadt- 
kreise, in deren Bez. sich der Branntwein befindet; für den Landespolizeibez. Berlin der 
Polizeipräsident dorls. Beschwerden an den Reg Pr., im Landespolizeibez. Berlin an den 
Ober Pr., die endgültig entscheiden) auf die Spiritus-Zentrale oder die von ihr in dem 
Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Brannt- 
weins zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Brenner. 
Die Spiritus-Zentrale hat den Branntwein abzunehmen. 
§* 6. Für den Branntwein erhält der Brenner einen angemessenen Übernahme- 
preis. Der Preis wird von dem Gesamtausschusse der Spiritus-Zentrale mit Genehmigung 
der Reichsbranntweinstelle endgültig festgesetzt; er kann in Form einer Abschlagszahlung 
und einer Nachzahlung gewährt werden. Für bestimmte Zeitabschnitte oder für Brannt- 
wein aus bestimmten Rohstoffen oder für bestimmte Brennereiarten können Zuschläge 
oder Abschläge festgesetzt werden. 
Für Branntwein aus bestimmten Rohstoffen und für bestimmte Brennereiarten 
kann die Geschäftsführung der Spiritus-Zentrale Zuschläge festsetzen, soweit die Fest- 
setzung nicht schon durch den Gesamtausschuß erfolgt ist. Gegen die Entscheidung der Ge- 
schäftsführung ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbrannt- 
weinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. 
§# 7. Jeder Brenner ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale über Art und Umfang 
seiner Erzeugung und über seine Bestände Auskunft zu erteilen. Das Nähere bestimmt 
der Reichskanzler. 
§ 8. Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwerlungsverbande deutscher Spiritus- 
jsabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm bereils ange- 
hörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, kann seine Mitglied- 
schaft zum Schlusse jedes Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist kündigen. 
§ 9. Der Brenner, der von dem Rechte des Beittitts zum Verwertungsverbande 
deutscher Spiritusfabrikanten keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinsichtlich der 
Verwerlung des gelieferten Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den gleichen Be- 
dingungen wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes mit der Maßgabe, daß über 
Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Spiritus-Zentrale vorbehaltlich der Vorschriften 
des §#6 die ordentlichen, für Berlin-Mitte zuständigen Gerichte entscheiden. 
III. Branntweinbestände. 
a) Unversteuerter Branntwein. 
§s 10. Wer mit Beginn des 17. April 1916 unversteuerten oder unverzollten Brannt- 
wein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liesern. Die Lieferung hat 
entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. Bis zur Ubernahme 
durch die Spiritus-Zentrale sind die Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und 
in handelsüblicher Weise zu versichern. 
Eist Vorschriften gelten nicht 
1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaals oder Elsaß-Loth- 
ringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der Marineverwallung stehen; 
2. für Mengen, die sich in Gewahrsam von Pulver-, Sprengstoff= oder Atherfabriken 
befinden; 
3. fuit vollständig vergällten Branntwein.
	        
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