202 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
§ 11. Wer mit Beginn des 1. Mai 1916 unversteuerten oder unverzollten Brannt-
wein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Vorräte
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Spiritus-
Zentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit
unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Der Reichskanzler kann eine Wiederholung der Anzeige anordnen.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für den im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Branntwein.
l12. Die Spiritus-Zentrale hat binnen einem Monat nach Empfang der Anzeige
zu erklären, ob und inwieweit sie den Branntwein übernehmen will. Soweit sie die Über-
nahme ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, erlöschen die durch § 3
Abs. 1 und §& 10 begründeten Verpflichtungen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
#§s 13. Den Preis für die übernommenen Branntweinbestände (&5 10) setzt die Ge-
schäftsführung der Spiritus-Zentrale fest. Der Preis enthält zugleich eine Bergütung
für die Lagerung und Versicherung bis zum 31. Mai 1916. Gegen die Festsetzung ist binnen
zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der
endgültig entscheidet.
§ 14. Die Vorschriften der z# 10 bis 13 finden keine Anwendung, soweit eine
Lieferungspflichl auf Grund des g 6 besteht.
b) Versteuerter Branntwein.
§ 15. Wer mit Beginn des 17. April 1916 versteuerten oder verzollten Branntwein
in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lleferung hat ent-
sprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. Bis zur Ubernahme sind die
Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Diese Vorschriften gelien nicht
1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Loth-
ringens, insbesondere im Elgentumc der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung stehen;
2. für Mengen, die 10 Hektoliter Alkohol nicht übersteigen.
§ 16. Wer mit Beginn des 1. Mai 1916 versteuerten oder verzollten Branntwein
in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die Vorräte getrennt
nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer bis zum 6. Mai 1916 an-
zuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich
nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Mengen.
3J 17. Die Spiritus-Zentrale hat binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige
zu erklären, ob und inwieweit sic die Vorräte übernehmen will. Soweit sie die Ubernahme
ablehnt oder sich binnen der bezeichneten Frist nicht erklärt, erlöschen die durch § 15 Abs. 1
begründeten Verpflichtungen.
Ersolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
5* 18. Den Preis für die übernommenen Mengen setzt die Geschäftsführung der
Spiritus-Zentrale fest. Gegen die Festsetzung sindet binnen zwei Wochen Beschwerde
an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle statt, der endgültig entscheidet.
IV. Ausländischer Brauntwein.
§J 19. Branntwein, der in Kesselwagen oder Fässern aus dem Ausland eingeführt
wird, ist an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Der Reichskanzler kann die näheren Bedin-
gungen für die Lieferung festsetzen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehntausend Mark bestraft
werden und daß neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die Zuwlderhandlung
bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht, eingezogen wird.