Regelung des Verkehrs mit Brannwein. 203
V. Schlußvorschriften.
§ 20. Wer im Brennereibetriebsjahr 1915/16 eine Branntweinreinigungsanstalt
im Sinne der 5 2 und 2a der Branntweinreinigungsordnung (Zentralbl. für das Deutsche
12 S. 633
Reich 1900 S. 349 r 128 betrieben hal, hat Anspruch auf Beschäfligung durch die
Spiritus-Zentrale. Als Maßstab für die Beschäftigung für die der Spiritus-Zentrale bisher
nicht angeschlossenen Reinigungsanstalten dient, sofern eine Einigung nicht zustande kommt,
der durchschnittliche Umfang der Reinigungstätigkeit der Betriebsjahre 1910/11 bis 1914/15
unter Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der niedrigsten Jahresmenge.
Für die Leistungen der der Spiritus-Zentrale bisher nicht angeschlossenen Reinigungs-
anslalten sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die Geschäftsführung der Spiritus-
Zentrale bestimmt den Umfang der Beschäftigung und setzt die Vergütungen sest.
Gegen die Entscheidung über den Umfang der Beschäftigung und über die Ver-
gütung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbrannt-
weinstelle zulässig, der endgültig entscheldet.
§ 21. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Brannt-
wein, der lediglich aus den im § 12 des Branntweinsteuergesezes vom 15. Juli 1909 ge-
nannten Stoffen, außer aus Rückständen der Blerbereitung, gewonnen ist.
Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuerges.) unterliegen den Vorschriften der
# 3, 5 bis 9 nur insoweit, als ihre Jahreserzeugung mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt.
Die Vorschriften der z# 3 und 10 sinden keine Anwendung auf Branntwein, dessen
unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916
erfolgt ist.
3 22. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder-
lichen Vorschriften. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 23. Im #1 Satz 2 der Bekanntmachung über weitere Regelung des Brannt-
weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Rül. 829) erhält Halbsat 2 folgende Fassung:
er bedarf der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle.
8 24. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn.
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 3 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 zu-
widerhandelt;
2. wer vorsätzlich die ihm nach den 7, 11 oder 16 obliegenden Anzeigen nicht er-
stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den auf Grund des § 22 rlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandell.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 3 3 Abs. 1 oder gegen die Anzeige-
und Lieferungspflicht kann neben der Strase der Branntwein, auf den sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täler gehört oder nicht.
#§ 25. Diese Verorduumg tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über
NRegelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916
(RESl. 279). Vom 22. April 1916. (RE#l. 3235.)
[RK. Branntw. 16. 4. 16.)
Zu Abschnitt 1der Verordnung.
(Reichsbranntweinstelle.)
§ 1. Die Reichsbranntweinstelle besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellber-
lretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Sitz ist Berlin. Zuschriften sind zu
richten: An die Reichsbrauntweinstelle in Berlin W 9, Schellingstraße 14/15.