Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Verkehrs mit Brannwein. 203 
V. Schlußvorschriften. 
§ 20. Wer im Brennereibetriebsjahr 1915/16 eine Branntweinreinigungsanstalt 
im Sinne der 5 2 und 2a der Branntweinreinigungsordnung (Zentralbl. für das Deutsche 
12 S. 633 
Reich 1900 S. 349 r 128 betrieben hal, hat Anspruch auf Beschäfligung durch die 
Spiritus-Zentrale. Als Maßstab für die Beschäftigung für die der Spiritus-Zentrale bisher 
nicht angeschlossenen Reinigungsanstalten dient, sofern eine Einigung nicht zustande kommt, 
der durchschnittliche Umfang der Reinigungstätigkeit der Betriebsjahre 1910/11 bis 1914/15 
unter Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der niedrigsten Jahresmenge. 
Für die Leistungen der der Spiritus-Zentrale bisher nicht angeschlossenen Reinigungs- 
anslalten sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die Geschäftsführung der Spiritus- 
Zentrale bestimmt den Umfang der Beschäftigung und setzt die Vergütungen sest. 
Gegen die Entscheidung über den Umfang der Beschäftigung und über die Ver- 
gütung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbrannt- 
weinstelle zulässig, der endgültig entscheldet. 
§ 21. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Brannt- 
wein, der lediglich aus den im § 12 des Branntweinsteuergesezes vom 15. Juli 1909 ge- 
nannten Stoffen, außer aus Rückständen der Blerbereitung, gewonnen ist. 
Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuerges.) unterliegen den Vorschriften der 
# 3, 5 bis 9 nur insoweit, als ihre Jahreserzeugung mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt. 
Die Vorschriften der z# 3 und 10 sinden keine Anwendung auf Branntwein, dessen 
unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mai 1916 
erfolgt ist. 
3 22. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder- 
lichen Vorschriften. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 23. Im #1 Satz 2 der Bekanntmachung über weitere Regelung des Brannt- 
weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Rül. 829) erhält Halbsat 2 folgende Fassung: 
er bedarf der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle. 
8 24. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn. 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 3 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 zu- 
widerhandelt; 
2. wer vorsätzlich die ihm nach den &# 7, 11 oder 16 obliegenden Anzeigen nicht er- 
stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
3. wer den auf Grund des § 22 rlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandell. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 3 3 Abs. 1 oder gegen die Anzeige- 
und Lieferungspflicht kann neben der Strase der Branntwein, auf den sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täler gehört oder nicht. 
#§ 25. Diese Verorduumg tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über 
NRegelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 
(RESl. 279). Vom 22. April 1916. (RE#l. 3235.) 
[RK. Branntw. 16. 4. 16.) 
Zu Abschnitt 1der Verordnung. 
(Reichsbranntweinstelle.) 
§ 1. Die Reichsbranntweinstelle besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellber- 
lretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Sitz ist Berlin. Zuschriften sind zu 
richten: An die Reichsbrauntweinstelle in Berlin W 9, Schellingstraße 14/15.
	        
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