208 4. Verwertung der Rohstosse usv. III. Branntwein.
Was die Stellung der Außenseiter der Spiritus-Sentrale angeht, so liegt ihr
wesentlicher Schutz darin, daß sie in bezug auf die Derwertung des gelieferten Brannt-
weins mit den angeschlossenen Brennern durchaus gleich behandelt werden. Es ist
ihnen ferner das Recht des Beitritts zu dem Derwertungsverbande deutscher Spiritus-
fabrikanten gegeben, so daß sie sich bei den Wahlen der vertreter der Brenner im Ge-
samtausschusse der Spiritus-Dentrale beteiligen können.
Was den von der Sentrale an den Brenner zu zahlenden Hreis anlangt, so ist
das dem Gesamtausschusse der Spiritus-Sentrale bisher zustehende Bestimmungsrecht
in der Richtung erweitert, daß besondere Arten von Branntwein und Bremmereien be-
rücksichtigt werden können, und daß auch für Branntwein, der in bestimmten Seiträumen
abgesetzt wird, der Hreis besonders bemessen werden kann. Die Hreisfestsetzung ist an die
Sustimmung der Reichsbranntweinstelle gebunden. Für gewisse Fälle — bhierbei ist
insbesondere an Kornbranntwein gedacht — ist ein vereinfachtes Hreisfestsetzungs-
verfahren vorgeseben.
Die Bestände an unversteuertem Branntwein sind ebenfalls an die Spiritus-
Fentrale zu liefern; auch hier besteht, soweit nicht der Zranntwein durch einen Zrenner
geliefert wird, ein vereinfachtes Hreisfestsetzungsverfahren. Das gleiche gilt für größere
Bestände von versteuertem oder verzolltem Branntwein.
Auch aus dem Ausland eingeführter Zranntwein ist an die Spiritus-Oentrale
zu liefern.
Für den ÜUbergang ist vorgesehen, daß Branntweinbestände bis zu einem be-
stimmten Seitpunkt noch unvollständig vergällt werden können, damit eine Stockung
in der Dersorgung des verbrauchenden Gewerbes vermieden wird.
Die seitens des Reichskanzlers erlassenen Ausführungsbestimmungen übertragen
dem Horsitzenden der Reichsbranntweinstelle die Erledigung der laufenden Geschäfte
und geben nähere Anweisungen über die Anzeige der Bestände an Branntwein und
über das Derfahren bei der Einfuhr von Branntwein aus dem Ausland und dessen
Ubernahme durch die Spiritus-Sentrale. Es sind ferner unverschnittener Arrak und Rum,
die ebenfalls nicht zu technischen Swecken verwendet werden können, von der Beschlag=
nahme und der Ablieferungspflicht ausgenommen. Schließlich ist dem Dorsitzenden
der Reichsbranntweinstelle die nach der Derordnung über Regelung des Derkehrs mit
Branntwein v. 15. April lols und nach §#4 der Zekanntmachung betreffs Einschränkung
der Trinkbranntweinerzeugung v. 31. März 1915 (Reßl. 208) dem Reichskanzler zu-
stehende Sulassung von Ausnahmen von den Dorschriften dieser Bekanntmachungen
übertragen worden.
1. Bek. der Reichsbranntweinstelle. Bom 13. Mai 1916.
(Reichsanzeiger AUr. 124.)
1. Die Sperrung der Abgabe des vollständig vergällten Branntweins für häusliche
Zwecke (Flaschenspiritus) hal Nolstände hervorgerusen, die die Reichsbranntweinstelle
veranlaßt haben, die Spiritus-Zentrale wieder zu der Abgabe von Flaschenspiritus zu
ermächtigen. Diese Ermächtigung konnte jedoch nur für 25 Hundertteile des früheren
Verbrauchs in den einzelnen Bezugskreisen der Großvertriebsstellen der Spiritus-Zentrale
erteilt werden. Von diesen 25 Hundertteilen sollen 20 Hundertleile zum bisherigen Bezugs-
preis von 55 Pf. für das Liter gegen Bezugsmarken, die von den einzelnen Gemelnden
verteilt werden, in den Verkehr gelangen, während 5 Hundertteile zu dem hohen Bezugs-
preis von 1,560 M. für das Liler ohne solche Marken verkaust werden dürfen.
Die nur gegen Bezugsmarken auszugebende größere Teilmenge von 20 Hundert-
teilen ist bestimmt zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen, die
den Spirikus zur Beleuchlung oder zum Kochen nötig haben und denen ein Ersatzmittel
in Elektrizität oder Gas nicht zur Verfügung sleht, sowie zur Deckung des Bedarfs von
Personen, die den Spiritus für Zwecke der Gesundheitspflege benötigen.