Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

208 4. Verwertung der Rohstosse usv. III. Branntwein. 
Was die Stellung der Außenseiter der Spiritus-Sentrale angeht, so liegt ihr 
wesentlicher Schutz darin, daß sie in bezug auf die Derwertung des gelieferten Brannt- 
weins mit den angeschlossenen Brennern durchaus gleich behandelt werden. Es ist 
ihnen ferner das Recht des Beitritts zu dem Derwertungsverbande deutscher Spiritus- 
fabrikanten gegeben, so daß sie sich bei den Wahlen der vertreter der Brenner im Ge- 
samtausschusse der Spiritus-Dentrale beteiligen können. 
Was den von der Sentrale an den Brenner zu zahlenden Hreis anlangt, so ist 
das dem Gesamtausschusse der Spiritus-Sentrale bisher zustehende Bestimmungsrecht 
in der Richtung erweitert, daß besondere Arten von Branntwein und Bremmereien be- 
rücksichtigt werden können, und daß auch für Branntwein, der in bestimmten Seiträumen 
abgesetzt wird, der Hreis besonders bemessen werden kann. Die Hreisfestsetzung ist an die 
Sustimmung der Reichsbranntweinstelle gebunden. Für gewisse Fälle — bhierbei ist 
insbesondere an Kornbranntwein gedacht — ist ein vereinfachtes Hreisfestsetzungs- 
verfahren vorgeseben. 
Die Bestände an unversteuertem Branntwein sind ebenfalls an die Spiritus- 
Fentrale zu liefern; auch hier besteht, soweit nicht der Zranntwein durch einen Zrenner 
geliefert wird, ein vereinfachtes Hreisfestsetzungsverfahren. Das gleiche gilt für größere 
Bestände von versteuertem oder verzolltem Branntwein. 
Auch aus dem Ausland eingeführter Zranntwein ist an die Spiritus-Oentrale 
zu liefern. 
Für den ÜUbergang ist vorgesehen, daß Branntweinbestände bis zu einem be- 
stimmten Seitpunkt noch unvollständig vergällt werden können, damit eine Stockung 
in der Dersorgung des verbrauchenden Gewerbes vermieden wird. 
Die seitens des Reichskanzlers erlassenen Ausführungsbestimmungen übertragen 
dem Horsitzenden der Reichsbranntweinstelle die Erledigung der laufenden Geschäfte 
und geben nähere Anweisungen über die Anzeige der Bestände an Branntwein und 
über das Derfahren bei der Einfuhr von Branntwein aus dem Ausland und dessen 
Ubernahme durch die Spiritus-Sentrale. Es sind ferner unverschnittener Arrak und Rum, 
die ebenfalls nicht zu technischen Swecken verwendet werden können, von der Beschlag= 
nahme und der Ablieferungspflicht ausgenommen. Schließlich ist dem Dorsitzenden 
der Reichsbranntweinstelle die nach der Derordnung über Regelung des Derkehrs mit 
Branntwein v. 15. April lols und nach §#4 der Zekanntmachung betreffs Einschränkung 
der Trinkbranntweinerzeugung v. 31. März 1915 (Reßl. 208) dem Reichskanzler zu- 
stehende Sulassung von Ausnahmen von den Dorschriften dieser Bekanntmachungen 
übertragen worden. 
1. Bek. der Reichsbranntweinstelle. Bom 13. Mai 1916. 
(Reichsanzeiger AUr. 124.) 
1. Die Sperrung der Abgabe des vollständig vergällten Branntweins für häusliche 
Zwecke (Flaschenspiritus) hal Nolstände hervorgerusen, die die Reichsbranntweinstelle 
veranlaßt haben, die Spiritus-Zentrale wieder zu der Abgabe von Flaschenspiritus zu 
ermächtigen. Diese Ermächtigung konnte jedoch nur für 25 Hundertteile des früheren 
Verbrauchs in den einzelnen Bezugskreisen der Großvertriebsstellen der Spiritus-Zentrale 
erteilt werden. Von diesen 25 Hundertteilen sollen 20 Hundertleile zum bisherigen Bezugs- 
preis von 55 Pf. für das Liter gegen Bezugsmarken, die von den einzelnen Gemelnden 
verteilt werden, in den Verkehr gelangen, während 5 Hundertteile zu dem hohen Bezugs- 
preis von 1,560 M. für das Liler ohne solche Marken verkaust werden dürfen. 
Die nur gegen Bezugsmarken auszugebende größere Teilmenge von 20 Hundert- 
teilen ist bestimmt zur Befriedigung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen, die 
den Spirikus zur Beleuchlung oder zum Kochen nötig haben und denen ein Ersatzmittel 
in Elektrizität oder Gas nicht zur Verfügung sleht, sowie zur Deckung des Bedarfs von 
Personen, die den Spiritus für Zwecke der Gesundheitspflege benötigen.
	        
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