210 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
Bis zu 30 Hundertleilen sind zu dem bisherigen Preise von 0,55 M. für das Liter gegen
Bezugsmarken, die von den Gemeindeverwallungen ausgegeben werden, zu liesern,
während der Rest bis zu 10 Hundertteilen zu dem gleichfalls unverändert gebliebenen
höheren Preise von 1,50 M. für das Liter verkauft werden darf.
Die übrigen in der Belanntmachung vom 13. Mai 1916 („Deutscher Reichsanzeiger“
vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthaltenen Bestimmungen werden durch vorstehende An-
ordnung nicht berührt.
3. Bek. der Reichsbrauntweinstelle. Bom 25. Oktober 1916.
(Reichsanzeiger Tr. 254.)
Vom 1. November 1916 dürsen nur 25 Hundertteile des früheren Verbrauchs an
vollständig vergälltem Branntwein für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) in den Berkehr
gebracht werden. Bis zu 20 Hundertteilen sind zu dem bisherigen Preise 0,55 M. für das.
Liter gegen Bezugsmarken, die die Gemeindeverwaltungen ausgeben, zu liefern, während
der Rest bis zu 5 Hundertteilen zu dem gleichfalls unverändert gebliebenen höheren Preise
von 1,50 M. für das Liler verkauft werden darf.
Die übrigen in der Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 (Deutscher Reichsanzeiger
vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthaltenen Bestimmungen werden durch vorstehende An-
ordnung nicht berührt.
19. Bek. über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein-
brennereien. Vom 26. Oktober 1916. (REl. 1198.)
18,) § 1. Bis auf weiteres ist die Verarbeltung von Kartoffeln auf Branntwein
in Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, RGl. 661)
verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereien, die bereils in einem
der letzten drei Betriebsjahre als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeilet haben,
im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses Ausnahmen von diesem Verbote
zuzulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener Ernte handelt oder um solche Kartoffeln,
die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein
cingezogen werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 10.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auße rkrafttretens.
20. Bek. über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und
weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 2. Aovember 1916. (REl. 1245.)
[VR. I. Verbrauchsabgabenermäßigungen.
Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jungholz
und Mittelberg), im Königreiche Würtlemberg und im Großherzogtume Baden und die
sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge wird für
die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1916/17 auf 15 Hundertleile derjenigen Mkohol-
menge festgesetzt, die der Beennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorscheift
in N.. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914(RGBl. 434) zuzuweisen
war. Die in dieser Weise herabzusetzende Alkoholmenge ist für die einzelne Brennerei
auf nicht weniger als 10 Heltoliter zu bemessen.
II. Durchschnittsbrand.
Mit Ausnahme der im §& 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reßl#
661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der § 152e und 312b der Brennerei-