Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

210 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein. 
Bis zu 30 Hundertleilen sind zu dem bisherigen Preise von 0,55 M. für das Liter gegen 
Bezugsmarken, die von den Gemeindeverwallungen ausgegeben werden, zu liesern, 
während der Rest bis zu 10 Hundertteilen zu dem gleichfalls unverändert gebliebenen 
höheren Preise von 1,50 M. für das Liter verkauft werden darf. 
Die übrigen in der Belanntmachung vom 13. Mai 1916 („Deutscher Reichsanzeiger“ 
vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthaltenen Bestimmungen werden durch vorstehende An- 
ordnung nicht berührt. 
3. Bek. der Reichsbrauntweinstelle. Bom 25. Oktober 1916. 
(Reichsanzeiger Tr. 254.) 
Vom 1. November 1916 dürsen nur 25 Hundertteile des früheren Verbrauchs an 
vollständig vergälltem Branntwein für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) in den Berkehr 
gebracht werden. Bis zu 20 Hundertteilen sind zu dem bisherigen Preise 0,55 M. für das. 
Liter gegen Bezugsmarken, die die Gemeindeverwaltungen ausgeben, zu liefern, während 
der Rest bis zu 5 Hundertteilen zu dem gleichfalls unverändert gebliebenen höheren Preise 
von 1,50 M. für das Liler verkauft werden darf. 
Die übrigen in der Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 (Deutscher Reichsanzeiger 
vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthaltenen Bestimmungen werden durch vorstehende An- 
ordnung nicht berührt. 
19. Bek. über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein- 
brennereien. Vom 26. Oktober 1916. (REl. 1198.) 
18,) § 1. Bis auf weiteres ist die Verarbeltung von Kartoffeln auf Branntwein 
in Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, RGl. 661) 
verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereien, die bereils in einem 
der letzten drei Betriebsjahre als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeilet haben, 
im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses Ausnahmen von diesem Verbote 
zuzulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener Ernte handelt oder um solche Kartoffeln, 
die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein 
cingezogen werden. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 10.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auße rkrafttretens. 
20. Bek. über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und 
weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. 
Vom 2. Aovember 1916. (REl. 1245.) 
[VR. I. Verbrauchsabgabenermäßigungen. 
Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jungholz 
und Mittelberg), im Königreiche Würtlemberg und im Großherzogtume Baden und die 
sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge wird für 
die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1916/17 auf 15 Hundertleile derjenigen Mkohol- 
menge festgesetzt, die der Beennerei für das Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorscheift 
in N.. 2 unter a oder b der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914(RGBl. 434) zuzuweisen 
war. Die in dieser Weise herabzusetzende Alkoholmenge ist für die einzelne Brennerei 
auf nicht weniger als 10 Heltoliter zu bemessen. 
II. Durchschnittsbrand. 
Mit Ausnahme der im §& 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reßl# 
661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der § 152e und 312b der Brennerei-
	        
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