Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

212 4. Verwertung der Nohstoffe usw. IV. Reis. V. Hülsensrüchte. 
dies bei der für seine Brennerei zuständigen Steuerstelle unter näherer Angabe der zu 
übertragenden Alkoholmenge zu beantragen und dabei zu erklären, daß er diesen Durch- 
schnittsbrand nicht selbst herstellen werde. Will der Antragsteller nur einen Teil des Durch- 
schnittsbrandes übertragen, einen anderen Teil aber unter Inanspruchnahme der etwa 
nach 8 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 
14. Juni 1912 in Betracht kommenden Verbrauchsabgabenermäßigung in der eigenen 
Brennerei herstellen, so hat er sich zu verpflichten, weder mehr als die dem ermäßigten 
Satze entsprechende Jahresmenge Alkohol unter Einrechnung des zu übertragenden Teiles 
des Durchschulttsbrandes selbst herzustellen, nach den über diese Grenze etwa hinaus- 
gehenden Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei zu übertragen. Die 
Steuerstelle prüft den Antrag, vermerkt die Übertragung in dem Branntwein-Abnahme- 
buche, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuche, dem Betriebsauflagebuch und dem Be- 
triebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch, und fertigt einen 
Erlaubnisschein nach dem beifolgenden Muster aus. Usw. 
Jeder Inhaber des Erlaubnisscheins ist berechtigt, nach Ablieferung des Scheines 
an die für seine Brennerei zuständige Steuerstelle, im Betriebsjahr 1916/17 die in dem 
Scheine näher angegebene Branntweinmenge nach den bestehenden Bestimmungen her- 
zustellen. Bei Abgabe des Scheines hat er die darauf vorgesehene Erklärung abzugeben. 
IV. Reis. 
Inhaltsllbersicht. 
Bet. v. 22. Upril 1915 (cSl. 279)))0 -........... 
Hierzu: 
Dreußische Unsführungsamweisung o. 7. Mai 1915 ((MSl. 0110 212 
Bek. v. 22. April 1915. (8GBl. 237.) 
Wortlaut und Begründung in B-Bd. 1, 664. 
Hierzu: 
Preußische Ausführungsanweisung. Vom 7. Mai 1915. (LM. 104.) 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land- und Stadtkreise. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Zuständige Behörde für das im § 4 der Bundesratsverordnung vorgesehene Berfahren 
bei Übertragung des Eigenlums sind die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner) 
und die Poltzelverwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden. 
Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zusländig. 
V. Hülsenfrüchte. 
InhaltsüÜbersicht.!#) 
»1. VO. uber Bülsenfrüchte v. 29. Juni 1916 (RGSl. 89))))00 213 
Hierzu: 
Bekt. zur Durchföhrung der D. über bülsenfrüchte, v. 29. Juni 1916 (8K6 Bl. 8460), v. 30. 
Lug. lol (##l. 91000 212 
b Bet. über die Lieferung und Abnahmnie von Hülsenfrüchten, v. 26. Sept. 1916 (Re# Ul. 625) 216 
% 2c) Hreuß. Ausfübrungsbestlmmungen v. 9. Sept. 1915 (m Sl. 22)7)0 222 
d) Hreuß. Ausführungsbestimmungen v. 19. Oktober 1916 (f!mhBl. 26058 . .- 222 
½. DO. über Hülsenfcüchte v. 1d. Dezgember 1916 (ReGBl. 1535500 .... ...... 223 
Vorbemerkung. Die Bek. über den Verkehr mit Hülsenfrüchten v. 26. August 1915 
(RGl. 620) hat außer den in Bd. 2, 287 erörterten Anderungen v. 20. September und 
21. Oktober 1915 (RG#l. 600, 681) weitere Anderungen erfahren durch die Bek. v. 29. Juni 
1916 (RGBl. 621, i. Kr. selt 30. Juni 1916). Auf Grund der ihm in Art. II dieser Bek. 
4 Bek. über Saatgut von . .. Hülsenfrüchten usw. v. 6. und 16. Januar 1917 
(Röl. 14, ba) im Nachtrag. 
 
	        
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