Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Hülsenfrüchte. 215 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von 
ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. 
§ 10. Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) nach 
& 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landes- 
zentralbehörde bezeichnete Saatstelle [Preußen, Vfg. v. 23. 7.16 (LMBl. 198): die Landw.= 
kammern und die deutsche Landwöes. in Berlin] abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler 
bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benach- 
richtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom 
Reichskanzler bestimmten Stelle (5 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vor- 
geschriebenen Geenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über 
den Verkehr mit Saatgut erlassen. 
Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (F 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 
Abs. 2 Saß 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung 
der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
(11) anzumelden und von dieser nach § 4ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen 
unter 25 Kilogramm von jeder Art. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saalgut und Saatgut, 
das nachweislich zum Gemuseanbau bestimmt ist. Die Landeszentralbehörden erlassen 
die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. 
§ 11. Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vocschriften des 89 
Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht üÜbersteigen: 
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner, 
„ Bohnen 41 „ 70 „ „ „ „ 
„ Linsen 41 „ 75 „ „ „ „ 
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung der Säcke 
darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die 
Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr 
dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. 
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und 
für den Sack, der 75 Kilogramm oder mohr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der 
Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke 
darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs-- und Rückkaufspreise den Satz der Sackleih- 
gebühr nicht übersieigen. 
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, 
von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein- 
ladens daselbst. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf Grund des F 10 
festgesetzien Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RG#Bl. 516) in Verbindung mit 
den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915·(Rcl. 25) und vom 23. März 1916 (Rl. 
183). 
§ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde 
[Preußen, Vfg. v. 23.7.16, L„MBl. 198: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.] und als Kommunal- 
verband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
5 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten. 
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer Hülsenfrüchte (6 1) den Vorschriften der s§§ 1 und 10 zuwider absetzt; 
2. wer die ihm nach §§# 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
	        
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