Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

216 4. Verwertung der Rohstoffe usw. V. Hülsenfrüchte. 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (85 Abs. 1) 
zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert 
(5 1 Abs. 3, § 5 Abs. 11; 
4. wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu Saatzwecken 
erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der 
Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbace Handlung bezleht, ohne Rücksicht 
darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
+ # 15. Diese Verordnung kritt mit dem Tage der Verkündung (30. 6.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 38.) 
hinsichtlich der Zewirtschaftung der Hülsenfrüchte konnte an den Grunodlinien 
der D. v. 26. Aug. 15 (R Bl. 520) — Anzeigepflicht und Absatz nur durch eine be- 
stimmte Stelle — auch für das Wirtschaftsjahr lo16 festgehalten werden. Es haben 
sich jedoch einige Anderungen als erwünscht erwiesen, die durch die DO#. v. 29. Juni 
1916 (RGBl. 621) gesetzliche Kraft erlangt haben. 
Einer völligen Neugestaltung bedurfte die Saatgutfrage, deren bisherige Rege- 
lung sich nicht ganz bewährt hatte. Das Fiel der Meuregelung ist, dafür Dorsorge zu 
treffen, daß genügend Saatgut zu angemessenen Hreisen für die nächstjährige Aussaat 
vorhanden ist. Su diesem S wecke muß zunächst der die Hülsenfrüchte bewirtschaftenden. 
Stelle durch Anmeldung ein voller Uberblick über das vorhandene Saatgut gegeben 
werden. Die Derteilung des Saatguts soll sich unter Mitwirkung von fachmännischen 
Stellen, die als besondere von den Landeszentralbehörden zu bezeichnende Saatstellen 
tätig sein sollen, vorgenommen werden. Diesen beiden zusammen arbeitenden Stellen 
kann auch die Festsetzung des Hreises für Saatgut unbedenklich überlassen werden. 
Der RK. hat sich nur für alle Fälle die Möglichkeit offengelassen, nötigenfalls die oberste 
Grenze zu bestimmen (5 10). Um gleichzeitig für das übernächste Jahr oder für etwaige 
VNachsaaten das nötige Saatgut zur Derfügung zu haben, erschien es zweckmäßig, nach 
Beendigung der Saatzeit eine Anmeldepflicht hinsichtlich desjenigen Saatguts anzu- 
ordnen, das aus irgendwelchen Gründen seiner Sweckbestimmung nicht zugeführt 
werden konnte. Anerkanntes Saataut oder Saatgut zu Gemüseanbauzwecken unter- 
liegt jedoch dieser beson deren Regelung nicht. 
Don den übrigen Anderungen ist noch die im § 5 Abs. 2 Satz 3 enthaltene rewäh- 
nenswert, durch die dem Rl. die Möglichkeit gegeben ist, etwoigen Mißbräuchen des 
Furückbehaltungsrechts zur Lieferung von Bülsenfrüchten an Naturalberechtigte ent- 
gegenzuwirken. 
Sur Durchführung der Derordnung sind zwei Ausführungsbestimmungen er- 
gangen. Durch die Bek. v. 25. Juli 1016 (Re#l. 832) ist die Zewirtschaftung der BHülsen- 
früchte nach Maßgabe der oben genannten Verordnungen der unter dem Namen Reichs- 
hülsenfruchtstelle zu bildenden Abteilung der Sentral-Einkaufsgesellschaft m. b. 5. in 
Berlin übertragen worden. Es hot sich jedoch nachher als praktischer herausgestellt, 
die Reichsbülsenfruchtstelle als selbständige Gesellschaft m. b. H. einzurichten, so daß 
diese Zek. durch Artikel 1 der Bek. v. 30. August 1916 (RBl. 981) wieder aufgehoben 
und die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte der Reichsbülsenfruchtstelle Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung in Berlin übertragen wurde. Weiter wurde durch diese zuletzt 
genannte Bekanntmachung bestimmt, welche Mengen von Hülsenfrüchten dem Be- 
sitzer zu Saatzwecken, zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner 
Wirtschaft einschließlich des Gesindes für jede in Betracht kommende Herson zu über- 
lassen sind. Die übrigen Zestimmungen dieser Derordnung beziehen sich auf über- 
lassung der Zülsenfrüchte und auf die Hreisbemessung.
	        
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