Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

218 4. Verwertung der Rohstosse usw. V. Hülsenfrüchte. 
betragen darfz gleichzeitig ist die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mir der Bahn 
oder zu Wasser versandt werden soll. 
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten 
Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle 
die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs 
des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen 
Kosten sind vom UÜbernahmepreise zu kürzen. 
Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung gemäß 
z 7 Abs. 2. 
Art. VI. Soweit die Lieferung und Abnahme der Hülsenfrüchte nicht durch die Be- 
stimmungen in den Artikeln I1 bis V geregelt ist, gelten die Geschäftsbedingungen der 
Reichshülsenfruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen. 
Art. VII. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. Sep- 
tember 1915 (Rl. 625) werden aufgehoben. 
b) Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsen- 
früchten. Vom 26. September 1915. (RGl. 625.) 
RK., vülsenfr. 8 5 Abs. 3 a. Fassg.] I. Der nach §1 Satz 1 zur Lieferung an die Zentral- 
Einkaufs--Gesellschaft m. b. H. in Berlin Verpflichtete hal die Hülsenfrüchte bis zu der 
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, 
zu befördern und daselbst einzuladen. Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat für die Ber- 
ladung eine angemessene Frist zu stellen, die nicht weniger als acht Tage betragen darf. 
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten 
Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs 
des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstehenden 
Kosten sind vom Ubernahmepreise zu kürzen. 
II. Dle Bestimmungen unter I finden im Falle der Enteignung von Hülsenfrüchten 
gemäß § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
III. Wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 die Abnahme verlangt, so ist zugleich die Verlade- 
stelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll. 
4 Literatur. 
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesratsverordnung über Hülsenfrüchte 1916. 
81. 
1. Oppenheimer· Dorn a. a. O. 1141. Wenn auch der Ausdrtuck „Beschlagnahme“ 
in der VO. nicht vorkommt, so handelt es sich doch nicht etwa nur um ein Handelsmonopol 
der mit der Bewirtschaftung von Hülsenfrüchten beauftragten Stelle, sondern um eine 
Beschlagnahme, die freilich milder ausgestaltet ist, wie z. B. beim Brotgetreide; ebenso 
Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme 12ff. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 143. Abgesehen von den im § 1 Abs. 1 Nr. 1 
aufgeführten Arten fallen alle Arten von Hülsenfrüchten, die zur menschlichen Ernährung 
nicht geeignet sind, nach der VO. vom 19. Dezember 1915 (RG Bl. 831) unter die Vor- 
schriften der Krastfutterm V. O. Zunächst unterliegen sie aber der Beschlagnahme der VO. 
über Hülsenfrüchte, erst die Frelgabe seitens der Reichshülsenfruchtstelle läßt sie unter die 
Regeln der Kraftfutterm V O. fallen. 
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1143. Für ausländische Hülsenfrüchte verbleibt 
es bei der VO. vom 11. September 1915 (Rl. 569 i. Fassg. vom 4. März 1916 (Rl. 
147) (S. 291. Diese unlerliegen also dem Einfuhrmonopol der 3E. (vgl. aber § 10 Ausf.= 
Best. vom 1. Oktober 1915, das.).
	        
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