Verordnung über Hülsenfrüchte. 86 2, 4. 219
4. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 145. Unter Absetzen ist jedes Weitergeben zu
verstehen, durch das einem andern die Verfügung über die Hülsenfrüchte übertragen
wird, mag es auf Grund eines Kaufes, Tausches, einer Schenkung oder aus sonstigem Rechts-
grunde geschehen. Der Vorschrift in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 14 Abs. 1
Nr. 1 unterliegt zeder, der über Hülsenfrüchte zu verfügen hat, nicht nur der Erzeuger oder
Eigentümer. Hat z. B. der Erzeuger unter Verletzung der Vorschrift des Abs. 1 die Hülsen-
früchte einem anderen abgegeben, so unterliegt der Erwerber den Vorschriften der VO.
Die Absatzbeschränkung ist nicht etwa auf Hülsenfrüchte aus der Ernte 1916 beschränkt.
Sie gilt von den ausnahmen des Abs. 2 abgesehen allgemein, auch für aus dem Ausland
stammende Hülsenfrüchte. Für neu aus dem Ausland eingeführte Hülsenfrüchte gilt die
BO. v. 11. Sept. 1915 in der Fassg. der VO. v. 4. März 1916.
5. Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 147. Für Preußen sind als Saatstellen im Sinne
des & 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 Abs. 1 die Landwirtschaftskammern und die Deutsche Land-
wirtschaftsgesellschaft bestimmt (HMBl. 15, 271).
6. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1147. Für Abs. 2 Nr. 5 kommen nur im Gemenge
gewachsene Hülsenfrüchte in Betracht. Diese unterliegen den Vorschriften über Kraft-
futtermittel. Eine nach der Ernte vorgenommene Vermischung von Hülsenfrüchten mit
anderen Früchten berührt die Beschlagnahme nicht, fällt vielmehr unter das Verbot des
5 5 und die Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 3. Auch die im Gemenge gewachsenen
Hülsenfrüchte fallen nach § 3 unter die Beschlagnahme, falls sie nachträglich ausgesondert
werden.
7. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 147. Unter Abs. 2 Nr. 7 fallen auch die Mengen,
dic die 8EG. vor der neuen BO. vom 29. Juni 1916 abgegeben oder als aus dem Ausland
eingeführte Hülsenfrüchte freigegeben hat.
8. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 147. Das Verfütterungsverbot gilt allgemein,
insbesondere auch für die Mengen, die die Reichshülsenfruchtstelle in den Verkehr gebracht
hat und die deshalb beschlagnahmefrei sind. Ausgenommen sind außer den im Abs. 2 Nr. 1
genannten Erzeugnissen auch die Hülsenfrüchte, die die Reichshülsenfruchtstelle als für die
menschliche Ernährung nicht geeignet freigegeben hat und die danach unter die Bestim-
mungen über Kraftfuttermittel gefallen sind.
82.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 149. Die Beschlagnahme (Absatzbeschränkung,
Uberlassungs= und Obhutpflicht) trifft alle vorhandenen Hülsenfrüchte ohne Räcksicht
darauf, ob sic angezeigt sind oder nichl.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1149. Die Vorschrift des Abs. 5 darf nicht dahin
verstanden werden, daß der Besitzer größerer Vorräte von diesen eine kleine Menge ab-
sondern darf. Nur Besitzer, deren Gesamtvorrat an Hülsenfrüchten derselben Art unter
25 Kilogramm bleibt, sind für diese Mengen von der Anzeigepflicht befreit. Besitzt jemand
verschiedene Arten von Hülsenfrüchten, so kann er je nach dem Umfang seiner Vorräte
für die eine Art anzeigepflichtig, für die andere Art von der Anzeigepflicht befteit sein.
Art ist nicht zu rerwechseln mit Qualität!
84.
1. Oppenheimer· Dorna. a. O. 1151. Der Besitzer gilt als gesetzlich bevollmächtigt,
im Rahmen der Bestimmungen dieses Paragraphen für den Eigentümer zu handeln.
Der Kaufpreis kann ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers an ihn bezahlt werden.
Vgl. im übrigen, auch über die Fälle, in denen die Hülsenfrüchte gepfändet sind, § 34
Anm. 4 BV. S. 78.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1151. Das Verlangen nach känflicher Überlassung
kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer eines Bezirks oder an alle Besitzer
in Deutschland gerichtet werden. Die Form ist durch die VO. nichl vorgeschrieben. Das
Verlangen kann mündlich, schriftlich oder auch durch Anzeigen in öffsentlichen Blättern