Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

220 4. Verwertung der Rohstoffe usu. V. Hülsenfrüchte. 
geäußert werden. Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auch durch ihre Ver— 
treter (Kommissionäre) an die Besitzer richten. Da es sich um eine empfangsbedürftige 
Willenserklärung handelt, trägt bei öffentlichen Bekanntmachungen die Reichshülsenfrucht- 
stelle die Gefahr des Bekanntwerdens ihres Anspruchs bei den einzelnen Besitzern. 
3. Reichsanz. Nr. 247. Auf Grund des §5 4 der VO. über Hülsenfrüchte vom 29. Jundi 
1916 (REBl. 846) in Verbindung mit Artikel III der Bek. zur Durchführung dieser VO. 
vom 30. August 1916 (REl. 981) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit (18. 10.) 
bekannt, daß sie die käufliche Uberlassung von Hülsenfrüchten in dem nachden Verordnungen 
zulässigen Umfang verlangt. 
Die Hülsenfrüchte sind an die von der Reichshünsenfruchtstelle angeslellten, mit Aus- 
weis versehenen Kommissionäre abzusetzen. 
§ 5. 
DJZ. 16 1085 (KG.). Nach § 1 der Bel. v. 26. August 1915 (RBl. 520) dürfen 
Erbsen, Bohnen und Linsen nur durch die Zentraleinkaufsgesellschaft abgesetzt werden. 
Gemäß F 4 haben die Besitzer solcher Hülsenfrüchte für deren Aufbewahrung und Behand- 
lung Sorge zu tragen und dürfen sie nur mit Zustimmung der ZE. verarbeiten. Im 
Betriebe der Speisewirtschafts-Firma K., deren Mitinhaber der jetzige Angekll. U. ist, 
war der größte Teil der laut Bestandserklärung in ihrem Besitze gewesenen Hülsenfrüchte 
ohne Zustimmung der ZE. verarbeitet und verbraucht worden. U. und der Küchen- 
meister W. wurden deshalb wegen Vergehens bestraft; die Verurteilung des W. ist rechts- 
kräftig. Die Entscheidung gegen U. begründet das LG. durch Hinweis auf § 151 RGO. 
Allerdings habe W. nach seiner glaubhaften Erklärung die Beschlagnahme gekannt, be- 
achten wollen und nur aus Versehen die beschlagnahmten Mengen von den durch die ZEG. 
freigegebenen nicht abgesondert. Hätle aber U. entsprechend seiner Verpflichtung zur 
Beaufsichtigung des Betriebes und des Betriebsleiters den W. auf die VO. und die darin 
ausgesprochene Beschlagnahme hingewiesen, so würde die Aussonderung bewirkt und 
der Verstoß vermieden sein. Die Revision des U. hatte Erfolg. Das K. billigte zwar die 
Anwendung des § 151 RE#., vermißte aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen 
der festgestellten Versäumnis des U. und der Zuwiderhandlung. Da W. die Verordnung 
und die darin ausgesprochene Beschlagnahme kannte und befolgen wollte, sei nicht ersichtlich, 
wie ein Hinweis des U. auf diese Vorschriften die Zuwiderhandlung hätte verhüten können. 
Ob Angekl. auch verpflichtet gewesen sei, seinen mit 18000 M. Jahresgehalt angestellten 
selbständigen Küchenmeister auf den zweckmäßigsten Weg zur Befolgung der V0O., 
nämlich die Aussonderung, hinzuweisen, habe das LG. nicht geprüft; diese Prüfung sei 
nachzuholen. 
86. 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 154. Es ist ein angemessener Übernahmepreis, 
nicht etwa der nach § 11 höchstzulässige Preis zu zahlen. Der weite Preisrahmen des § 11 
zeigt schon, daß der Höchstpreis nur für allerbeste, reine, gesunde, trockene und gutkochende 
Ware bezahlt werden soll. Gute Durchschnittsware wird nicht mit dem höchsten Preise 
bezahlt. Bei Mängeln irgendwelcher Art kommen geringere Preise bis herab zu den 
niedrigsten Grenzpreisen des § 11 in Betracht. Bei feuchter Ware werden dabei die durch 
künstliche Trocknung oder Schälung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berück- 
sichtigen sein. 
+§ 7. 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 155. Zu Abs. 3. Die Zahlung von Lagergeld 
kommt nur in Betracht, wenn die Reichshülsenfruchtstelle die Abnahme längere Zeit hin- 
durch verzögert hat. Da sie nur erfolgen kann (nicht muß), ist anzunehmen, daß nur in 
solchen Fällen Lagergeld bezahlt wird, in denen der Besitzer infolge der Lagerung oder 
Bearbeitung selbst Aufwendungen irgendwelcher Art hal machen müssen oder an der 
Ausnutzung seines Lagerraums für andere Zwecke zu seinem Schaden verhindert war.
	        
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