220 4. Verwertung der Rohstoffe usu. V. Hülsenfrüchte.
geäußert werden. Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auch durch ihre Ver—
treter (Kommissionäre) an die Besitzer richten. Da es sich um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung handelt, trägt bei öffentlichen Bekanntmachungen die Reichshülsenfrucht-
stelle die Gefahr des Bekanntwerdens ihres Anspruchs bei den einzelnen Besitzern.
3. Reichsanz. Nr. 247. Auf Grund des §5 4 der VO. über Hülsenfrüchte vom 29. Jundi
1916 (REBl. 846) in Verbindung mit Artikel III der Bek. zur Durchführung dieser VO.
vom 30. August 1916 (REl. 981) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit (18. 10.)
bekannt, daß sie die käufliche Uberlassung von Hülsenfrüchten in dem nachden Verordnungen
zulässigen Umfang verlangt.
Die Hülsenfrüchte sind an die von der Reichshünsenfruchtstelle angeslellten, mit Aus-
weis versehenen Kommissionäre abzusetzen.
§ 5.
DJZ. 16 1085 (KG.). Nach § 1 der Bel. v. 26. August 1915 (RBl. 520) dürfen
Erbsen, Bohnen und Linsen nur durch die Zentraleinkaufsgesellschaft abgesetzt werden.
Gemäß F 4 haben die Besitzer solcher Hülsenfrüchte für deren Aufbewahrung und Behand-
lung Sorge zu tragen und dürfen sie nur mit Zustimmung der ZE. verarbeiten. Im
Betriebe der Speisewirtschafts-Firma K., deren Mitinhaber der jetzige Angekll. U. ist,
war der größte Teil der laut Bestandserklärung in ihrem Besitze gewesenen Hülsenfrüchte
ohne Zustimmung der ZE. verarbeitet und verbraucht worden. U. und der Küchen-
meister W. wurden deshalb wegen Vergehens bestraft; die Verurteilung des W. ist rechts-
kräftig. Die Entscheidung gegen U. begründet das LG. durch Hinweis auf § 151 RGO.
Allerdings habe W. nach seiner glaubhaften Erklärung die Beschlagnahme gekannt, be-
achten wollen und nur aus Versehen die beschlagnahmten Mengen von den durch die ZEG.
freigegebenen nicht abgesondert. Hätle aber U. entsprechend seiner Verpflichtung zur
Beaufsichtigung des Betriebes und des Betriebsleiters den W. auf die VO. und die darin
ausgesprochene Beschlagnahme hingewiesen, so würde die Aussonderung bewirkt und
der Verstoß vermieden sein. Die Revision des U. hatte Erfolg. Das K. billigte zwar die
Anwendung des § 151 RE#., vermißte aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen
der festgestellten Versäumnis des U. und der Zuwiderhandlung. Da W. die Verordnung
und die darin ausgesprochene Beschlagnahme kannte und befolgen wollte, sei nicht ersichtlich,
wie ein Hinweis des U. auf diese Vorschriften die Zuwiderhandlung hätte verhüten können.
Ob Angekl. auch verpflichtet gewesen sei, seinen mit 18000 M. Jahresgehalt angestellten
selbständigen Küchenmeister auf den zweckmäßigsten Weg zur Befolgung der V0O.,
nämlich die Aussonderung, hinzuweisen, habe das LG. nicht geprüft; diese Prüfung sei
nachzuholen.
86.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 154. Es ist ein angemessener Übernahmepreis,
nicht etwa der nach § 11 höchstzulässige Preis zu zahlen. Der weite Preisrahmen des § 11
zeigt schon, daß der Höchstpreis nur für allerbeste, reine, gesunde, trockene und gutkochende
Ware bezahlt werden soll. Gute Durchschnittsware wird nicht mit dem höchsten Preise
bezahlt. Bei Mängeln irgendwelcher Art kommen geringere Preise bis herab zu den
niedrigsten Grenzpreisen des § 11 in Betracht. Bei feuchter Ware werden dabei die durch
künstliche Trocknung oder Schälung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berück-
sichtigen sein.
+§ 7.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 155. Zu Abs. 3. Die Zahlung von Lagergeld
kommt nur in Betracht, wenn die Reichshülsenfruchtstelle die Abnahme längere Zeit hin-
durch verzögert hat. Da sie nur erfolgen kann (nicht muß), ist anzunehmen, daß nur in
solchen Fällen Lagergeld bezahlt wird, in denen der Besitzer infolge der Lagerung oder
Bearbeitung selbst Aufwendungen irgendwelcher Art hal machen müssen oder an der
Ausnutzung seines Lagerraums für andere Zwecke zu seinem Schaden verhindert war.