Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Hülsenfrüchte. 88 11, 14. 221 
§ 11. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. l 159. Bei wörtlicher Auslegung des Textes könnte 
man annehmen, daß auch anerkanntes Saatgut und nachweislich zum Gemüseanbau 
bestimmtes Saatgut unter die Höchstprelsbestimmungen fällt. Ausdrücklich ausgenommen 
ist nur der Verkauf von Hülsenfrüchten durch die Reichshülsensruchtstelle, soweit der Reichs- 
kanzler hierfür nach § 9 Abs. 2 andere Preise bestimmt hat, sowie der Vertrieb von frei- 
gegebenem Saatgut im Sinne des § 10 Abs. 1. Dies entspricht indes nicht der Absicht 
bei Erlaß der VO. Anerkanntes Saatgut und nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes 
Saatgut soll, insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die „Anerkennung“ und den 
„Nachweis" vorliegen (vgl. & 1 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 3), an Höchstpreise nicht gebunden 
sein, für freigegebenes Saatgut sollen besondere Höchstpreise gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzt 
werden, im übrigen slellen die Sätze des § 11 die Höchstpreise bis zum Erwerb der Hülsen- 
früchte durch die Reichshülsenfruchtstelle dar. Füc die Weiterverteilung der Hülsenfrüchte 
gelten die nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Preise. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 159. Höchstpreise sind nur die oberen Grenzpreise 
(60, 70 und 75 M.). Durch Einsetzung einer durch diese Grenzpreise nach oben abgeschlossenen 
Preisstkala soll der sonst beobachteten Ubung entgegengetreten werden, daß jeder Verkäufer 
dle gesetzlichen Höchstpreise als Richlprelse in dem Sinne betrachtet, daß er unter diesem 
Preise zu verkaufen sich weigert. Durch die Fassung der VO. wird sinnfällig gemacht, 
daß der Gesetzgeber je nach Art und Beschaffenheit der Ware Preise von 41 M. bis herauf 
zu den Höchstpreisen als angemessen betrachtet. Natuürlich ist ein Unterbieten der niedrigsten 
Sätße, wenn auch wohl in der Praxis nicht vorkommend, doch nicht etwa untersagt. 
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Die Vereinbarungen zwischen der Reichs- 
hülsenfruchtstelle und ihren Kommissionären über die Höhe der Kommissionsgebühren werden 
durch die Höchstpreisbestimmungen nicht berührt. Höchstgrenzen für die Vermittlungsge- 
bühren wie z. B. im § 7 der Höchstpreis VO. f. Brotgetreide (S. 136) sind nicht festgesetzt. 
4. Oppenhelmer--Dorn a. a. O. 1 160. Die Sackleihgebühren und Sackrückkauf- 
preise gehören nach dieser V. nicht zu den Preisen, die nach Abs. 4 als Höchstpceise im 
Sinne des Höchstpr Ges. zu betrachten sind. Ihre Uberschreltung ist aber als Umgehung 
der Warenhöchstpreise zu betrachten und zu bestrafen. 
5. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Zur Stellung von Leihsäcken ist der Ver- 
käufer nicht verpflichtet, wenn er auch die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle 
und die Kosten des Einladens zu tragen hat. Der Käufer hat für die nötigen Säcke zu sorgen 
und hat nicht etwa Anspruch gegen den Verkäuser auf Sackleihgebühren für die Beförderung 
der Hülsenfrüchte in seinen Säcken bis zur Verladestelle des Verkäufers. 
6. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Die oberen Grenzpreise nach Abs. 1 sowie 
die nach § 10 Abs. 1 für freigegebenes Saatgut von der Saaistelle vorgeschriebenen Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpr Ges. Ihre Uberschreitung ist nach g 6 dieses Gesetzes 
strasbar. Die Strafvorschriften des § 14 beziehen sich auf andere Bestimmungen dieser VO. 
Ein Irrtum über die Höchstpreise nach dieser V O. ist kein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, 
sondeen nach §569 SirGE#zu beurteilen, weil die hler vorliegenden Höchstpreisbestimmungen 
nicht ein Teil des als das Strafgesetz zu betrachtenden Höchstpreisgesetzes sind. Vgl. KG. 
18. 7. 16 DJ Z. 10 821. 
8 14. 
DIZ. 16 638 (KG.). Eine strafbare Verletzung der Aufbewahrungspflicht wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ware (von der Pächterin von Verpflegungsanstalten 
militärischer Sammelstellen) zur Verpflegung von Militärpersonen verwendet wurde. 
e) Preußz. Ausführungsbestimmungen zu der VO. v. 26. August 1915 
(Rösnl. 520), v. 9. September 1915. (H. 227.) 
Zu §5 1. Die Absatzpflicht nach der Verordnung gilt für inländische und ausländische 
Hülsenfrüchte, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
	        
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