222 4. Verwertung der Rohstosse usw. V. Hülsenfrüchte.
Die gemäß Nr. 3 erforderlichen Bescheinigungen sind von den Landräten, in den
Stadtkreisen von den Gemeindevorständen auszustellen.
Um keine allzu starke Stockung in der Versorgung der Bevölkerung eintreten zu lassen,
darf jeder Besitzer von Hülsenfrüchten aus seinen Vorräten einen Doppelzentner von jeder
Art frei verkaufen.
Zu §2. Die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird den Landräten und
Gemeindevorständen der Stadtkreise mit möglichster Beschleunigung Anzeigesormulare
zur Verteilung zugehen lassen. Die Anzeigeformulare sind rechtzeitig zu vertellen. Nötigen.
falls sind die Anzeigepflichtigen durch Bekanntmachungen darüber aufzuklären, wo sie
Anzeigeformulare erhalten können. Fehlende Formulare sind unverzüglich bei der Zentral-
cinkaufsgesellschaft anzufordern.
Spätestens am 5. Oktober sind die ausgefüllten Anzeigeformulare den Gemeinde-
und Gutsvorständen einzuliesern. In den Landkreisen sind die Anzeigen gesammelt binnen
zwei Tagen an die Landratsämter abzusenden. Die Landräte senden das gesamte Material
spätestens am 10. Oktober, nach Gemeinde- und Gutsbezirken geordnet, an die Zentral-
einkaufsgesellschaft.
In den Stadtkreisen sind die Anzeigen in gleicher Weise zu sammeln und unmittelbar
spätestens am 8. Oktober abzusenden.
Zu § 3. Auf die Verpflichtung aus § 3 sind die Landwirte von den Landräten
bis zum 31. Dezember 1915 allmonatlich durch Bekanntmachung hinzuweisen.
Zu &l 4 Abs. 2. Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen dec Gemeinde-
vorstand.
Zu §8 5. Die Zentraleinkaufsgesellschaft wird in allen Landesteilen Aufkäufer
bestellen und deren Namen belanntgeben. Landwirte, die ihre Erzeugnisse abzustoßen
wünschen, haben sich mit Angeboten an die Aufkläufer der Zentraleinkaufsgesellschaft zu
wenden. Diese wird bemüht sein, auch in der Zwischenzeit bis zur Erstatlung der Anzeigen
verkaufsfertige Ware abzunehmen.
Vorräte, die zur Ernährung der Angehöcigen der eigenen Wirtschaft gebraucht werden,
sind unabhängig von ihrer Menge der Absatzpflicht nicht unterworsen.
Zu §§ 7 und 8. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in
dessen Bezirk der Eigentümer der in Anspruch genommenen Erzeugnisse seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seine gewerbliche Niederlassung hat. Zuständig für die
Anordnung der UÜbertragung des Eigentums ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk
sich die Ware befindet. Für Berlin ist der Oberpräsident höhere Verwaltungsbehörde.
Zu § 29. Mit Genehmigung des Reichskanzlers wird die Zentraleinkaufsgesellschaft
auch an Nährmittelfabriken unmillelbar Hulsenfrüchte abgeben. Die Zentraleinkaufs-
Cesellschaft wird hierbei vorschreiben, zu welchen Preisen die hergestellten Erzeugnisse den
Verbrauchern abgelassen werden müssen.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land- und Stadtkreise.
Zu 8 10. Der Handel mit Hülsenfrüchten zu Saatzwecken ist, abgesehen von der
durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 gegebenen Beschränkung, freigelassen worden. Um jedoch die Preise
für solches Saatgut in angemessenen Grenzen zu halten, ist vorgeschrieben worden, daß
dic in §& 6 festgesetzten Ubernahmepreise nur um so viel Überschritten werden dücfen, als
dies durch die für Saaltgut üblichen besonderen Aufwendungen und durch den Zuschlag.
für den Weiterverkäufer gerechtfertigt wird.
d) Preuß. Ausführungebestimmungen v. 19. Okt. 1916. (L21 Bl. 265.)
— Die Ausführungsbest. sind als Zusatz am Schluß der Abtl. 5 abgedruckt. Sie
verhalten sich über die beim Verkehr mit Hülsenfrüchten zu unterscheidenden drei
Arten von Saatgut. —