Verordnung über Hülsenfrüchte. 223
2. Verordnung über Hülsenfrüchte. Vom 14. Dezember 1916.
(NE#l. 1360.)
In.) Art. I. In der Verordnung über Hulsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (RBl. 846)
werden folgende Anderungen vorgenommen:
1.
*'
10.
11.
12.
13.
14.
z 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art, einschließlich Ackerbohnen und Pe-
luschken (Hülsenfrüchte), roh und verarbeitet, dürfen nur an die vom Reichs-
lanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. Als Hülsenfrüchte im Sinne dieser
Verordnung gilt auch Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, ausgenommen
Gemenge, in dem sich Hafer befindet.
s1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle als
für die menschliche Ernährung nicht geeignet erklärt worden sino, sowie für
Sojabohnen, Erbsenschalen und kleie; diese unterliegen der Regelung für
Futtermittel;
Im § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für anerkanntes Saatgut“, gestrichen.
Im § 1 Abs. 2 wird die Nr. 5 gestrichen.
Im z 1 Abs. 3 wird hinter dem Worte „Erzeugnisse“ eingefügt: „sowie der Vor-
schrift im § 4 Abs. 2 Satz 4“.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„Aus Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, sind auf Erfordern
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle die Hülsenfrüchte auszusondern. Für
die Aussonderung ist eine besondere Gebühr zu zablen, die 3 Mark für den Doppel-
zentner abgelieserter Hülsenfrüchte nicht übersteigen darf.“
§ 4 Abs. 2 erhältl folgenden Zusatz:
„Bei Ackerbohnen sind dem Besitzer 5 Doppelzentner für den Hektar der
Anbaufläche des Jahres 1916 zu belassen: soweit er diese Menge nicht als Saatgut
oder zur menschlichen Ernährung verwendet, darf er sie verfüttern."
## 4 Abs. 3 erhält folgenden Satz:
„Er kann bestimmen, daß Landwirte, die selbstgewonnene Ackerbohnen
abliefern, bei der Zuweisung von Futtermitteln besonders berücksichligt werden.“
Im & 7 Abs. 1 wird im Satze 1 hinter den Worten „höhere Verwaltungsbehörde“
eingefügt „auf Antrag“.
Ferner wird hinter dem Satze 2 als Satz 3 eingefügt: „Der Antrag kann
nur binnen 3 Monaten nach der Lieferung gestellt werden."“
Im § 10 Abs. 1 Satz 5 ist hinter dem Worte „kann“ einzufügen: „den Absatz von
Saatgut anderweitig regeln und“.
Im F 10 Abs. 3 werden im Satze 1 die Worte „anerkanntes Saatgut und" und
im Satze 2 die Worte „die Anerlennung und“ gestrichen.
11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Hülsenfrüchte mit Ausnahme von Saatgut (5 10) darf vor-
behaltlich der Vorschrift des § 9 Abs. 2 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner
„ Bohnn 41 „ 70 „ „ „ 2
„ Linsen 41 „ 76 „ „ „ „
„ Ackerbohnen 41 „ 50 „ „ „ „
„ Peluschken 41 „ 50 „ „ „ “
„ Gemenge je nach der
Zusammensetzung 38 „ 46 „ „ „ 6„
Im 3 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 6 gestrichen.
Im 3 11 wird hinter Abs. 3 folgender neuer Absatz eingefügt: