Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Hülsenfrüchte. 223 
2. Verordnung über Hülsenfrüchte. Vom 14. Dezember 1916. 
(NE#l. 1360.) 
In.) Art. I. In der Verordnung über Hulsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (RBl. 846) 
werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. 
*' 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
z 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art, einschließlich Ackerbohnen und Pe- 
luschken (Hülsenfrüchte), roh und verarbeitet, dürfen nur an die vom Reichs- 
lanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. Als Hülsenfrüchte im Sinne dieser 
Verordnung gilt auch Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, ausgenommen 
Gemenge, in dem sich Hafer befindet. 
s1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle als 
für die menschliche Ernährung nicht geeignet erklärt worden sino, sowie für 
Sojabohnen, Erbsenschalen und kleie; diese unterliegen der Regelung für 
Futtermittel; 
Im § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für anerkanntes Saatgut“, gestrichen. 
Im § 1 Abs. 2 wird die Nr. 5 gestrichen. 
Im z 1 Abs. 3 wird hinter dem Worte „Erzeugnisse“ eingefügt: „sowie der Vor- 
schrift im § 4 Abs. 2 Satz 4“. 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
„Aus Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, sind auf Erfordern 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle die Hülsenfrüchte auszusondern. Für 
die Aussonderung ist eine besondere Gebühr zu zablen, die 3 Mark für den Doppel- 
zentner abgelieserter Hülsenfrüchte nicht übersteigen darf.“ 
§ 4 Abs. 2 erhältl folgenden Zusatz: 
„Bei Ackerbohnen sind dem Besitzer 5 Doppelzentner für den Hektar der 
Anbaufläche des Jahres 1916 zu belassen: soweit er diese Menge nicht als Saatgut 
oder zur menschlichen Ernährung verwendet, darf er sie verfüttern." 
## 4 Abs. 3 erhält folgenden Satz: 
„Er kann bestimmen, daß Landwirte, die selbstgewonnene Ackerbohnen 
abliefern, bei der Zuweisung von Futtermitteln besonders berücksichligt werden.“ 
Im & 7 Abs. 1 wird im Satze 1 hinter den Worten „höhere Verwaltungsbehörde“ 
eingefügt „auf Antrag“. 
Ferner wird hinter dem Satze 2 als Satz 3 eingefügt: „Der Antrag kann 
nur binnen 3 Monaten nach der Lieferung gestellt werden."“ 
Im § 10 Abs. 1 Satz 5 ist hinter dem Worte „kann“ einzufügen: „den Absatz von 
Saatgut anderweitig regeln und“. 
Im F 10 Abs. 3 werden im Satze 1 die Worte „anerkanntes Saatgut und" und 
im Satze 2 die Worte „die Anerlennung und“ gestrichen. 
11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Hülsenfrüchte mit Ausnahme von Saatgut (5 10) darf vor- 
behaltlich der Vorschrift des § 9 Abs. 2 nicht übersteigen: 
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner 
„ Bohnn 41 „ 70 „ „ „ 2 
„ Linsen 41 „ 76 „ „ „ „ 
„ Ackerbohnen 41 „ 50 „ „ „ „ 
„ Peluschken 41 „ 50 „ „ „ “ 
„ Gemenge je nach der 
Zusammensetzung 38 „ 46 „ „ „ 6„ 
Im 3 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 6 gestrichen. 
Im 3 11 wird hinter Abs. 3 folgender neuer Absatz eingefügt:
	        
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