Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

224 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VI. Buchweizen und Hirse. 
Für Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 werden die im Abs. 1 festgesetzten 
Mindest- und Höchstgeenzen für den Übernahmepreis um je 10 Mark erhöht. 
15. Im § 11 Abs. b (bisher Abs. 4) wird an Stelle der Worte „im Abs. 1 bezeichneten 
Preise von 60, 70, 75 Mark“ eingefügt: „nach Abs. 1 und 4 zulässigen höchsten 
Preise“. 
Art. II. Die im §5 2 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Röl. 
846) vorgesehene Anzeige hat für die der Anzeigepflicht neu unterstellten Ackerbohnen, 
Peluschken und Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mil Ausnahme von Gemenge, 
in dem sich Hafer befindet, bis zum 29. Dezember 1916 zu erfolgen. Anzuzeigen sind die 
Mengen, die sich mit Beginn des 20. Dezember 1916 im Gewahrsam des Anzeigepflichtigen 
oder unterwegs befinden. 
Die Vorschrift im & 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über Hülsenfrüchte 
vom 29. Juni 1916 (Rel. 846) findet Anwendung. 
Art. III. In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 („RGBl. 1108) 
werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 werden die Worte „Ackerbohnen“, „Peluschken und 
Gemenge von Hülsenfrüchten“ gestrichen; zwischen den Worten „Wicken, Lupinen“ 
ist unter Streichung des Kommas „und“ einzufügen. 
2. Im & 2 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 ist im Satz 5 hinter dem Worte „kann“ einzufügen 
„den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und“. 
Art. IV. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaul der Verordnung über 
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (REBl. 846), wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, 
unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Art. V. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 12.] in Kraft. 
VI. Buchweizen und Pirse. 
Juhaltsllbersicht.) 
»1. DO.- über Buchweizen und birse v. 29. Juni 1916 (B! M. 625) 224 
Hierzu: 
%½) Bek. zur Durchführung der DO. über Buchwelzen und Hirse v. 29. Juni 1916 (RB3l. 625). 
v. 16. Sept. 1916 (BRobnl. 1040) 226 
b) Bescheid des Hräs. Krc A. v. 25. Aug. 19160 (em##. 256) 229 
. Bef. über die Regelung der Hreise für Buchweizen und Hirse und deren Derarbeitungen v. 11. 
Nov. 1915 (RenBl. 750) 231 
1. Verordnung über Buchweizen und Hirse, v. 29. Juni 1916 (REl. 
625), mit der Anderung v. 14. September 1916 (Röl. 1031, i. Kr. 
seit dem 15. Sept. 1916.) 
B#K] § 1. (Fassg. 14. 9.] Buchweizen und Hirse aller Art (roh oder verarbeitet dürfen 
nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von ihr zum Erwerb ermächtigten 
Stellen (§5 9) abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht 
1. für die Lieferung von Buchweizen und Hirse an Naturalberechtigte, insbesondere 
Altenleiler und Arbeiter, die Buchwelzen oder Hirse kraft ihrer Berechtigung 
oder als Lohn zu beanspruchen haben; macht der Reichskanzler von der ihm nach 
63 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme 
auf die von ihm bestimmte Menge; 
2. für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende 
Saatstelle als zur Saat geelgnet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten 
  
1) Bek. über Saatgut von Buchweizen und Hirse usw. v. 6. und 16. Januar 1917 
(Rüol. 14, 53) im Nachtrag.
	        
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