Verordnung über Buchweizen und Hirse. 225
Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist; für Saatgut gelten die Vorschriften
des § 10;
3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder Marine-
verwaltung stehen;
4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichslanzler bestimmten Stelle zur
Abgabe an Verbraucher weltergegeben sind.
Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden.
§5 2. Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge,
getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittel-
bar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Buchweizen oder
Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedcoschen, in Gewahrsam hat, die bis
zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen
bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beglnne des
1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem
Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Er-
stattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer
Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. «
DieStellen,denendieAnzeigenzuerfiattensind,habendieAnzeigenunvekzüglich
an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben.
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und nach § 3
Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche
Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 beansprucht wird.
Die Anzeigepflicht erstredt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 3 und 4 auf-
geführten Mengen; ferner sind nicht anzuzelgen Mengen unter 25 Klogramm von jeder Art.
§ 3.0 Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absatz-
beschränkung nach § 1 unterllegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Berlangen
täuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerselts verlangen, daß
diese Stelle dlese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die
mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung
nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist
zur Abnahme setzen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse, die der Besitzer
in seinem landwictschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er
zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschliesuich
des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte,
insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn
Buchweizen und Hirse zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche
Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.
[Satz 4 Zus. 14. 9.] Nahrungsmittel dürfen aus den hiernach den Besitzern belassenen
Mengen nuc auf Grund von Mahlverboten hergestellt werden, die von der zuständigen
Behörde auszustellen sind und die zur Berarbeitung freigegebenen Mengen angeben
müssen. Die Mühlen dürfen Buchweizen und Hirse nur gegen Aushändigung der Mahl-
karten zur Berarbeitung annehmen oder verarbeiten.
Die näheren Bestimmungen über die L#eferung und Abnahme erläßt der Reichs-
kanzler.
§ 4. Soweit Buchweizen und Hirse der Überlassungspflicht nach § 3 unterliegen
haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen.
Sie dürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle
auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erslattung der Portokosten einzusenden
oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen
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