226 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VI. Buchweizen und Hirse.
Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete
dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler
bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritien vornehmen
lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den
Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 5. Die vom Reich-kanzler bestimmte Stelle hat dem zur Überlassung Verpflich-
teten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen,
der die im # 11 feslgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
§ 6. Ist der Verkäufer mil dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung
erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgüllig sest. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubemahmepreises zu liesern; die vom
Reichskanzler bestimmie Stelle hat vorläusig den von ihr für angemessen crachteten Preis
zu zahlen. Ist der Verpflichlele nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer
die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein
Recht erlischt, wenn er nicht binnen drel Monaten nach Mitteilung des Preisangebots
an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der vom
Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese
Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung ihm zugeht.
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine
angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des
Aufbewahrungsorts endgültig sestsetzt.
7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Slreitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen
Uberlassung sowie aus der Üüberlassung ergeben.
§ 3. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommene Buchweizen=
und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände
oder an dle vom Relchskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von
ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat.
§ 9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichs.
kanzlers Buchweizen und Hirsemühlen sowie Nährmittelfabriken und andere Stellen
durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse lim Inland er-
mächtigen. Auf die von diesen Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften
in den F#H 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über
den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Bedingungen und Preise treffen, zu denen die
Eczeugnisse abzusetzen sind.
§ 10. Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichslanzler bestimmten Stelle.
(5 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürsen nur durch die von der
Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle [Preußen, UVf#g. v. 23. 7. 16, LMBl. 199:
Landwkammern und Deutsche Landw Ges. in Berlin] abgcsetzt werden. Die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich.
zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen
mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle ( 1) vorschceiben. Sie ist an die vom Reichs-
kanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weilere Bestim.
mungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen.
Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen (* 1 Abs. 2 Nr. 2,
# 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung
der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle