Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

226 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VI. Buchweizen und Hirse. 
Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete 
dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler 
bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritien vornehmen 
lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den 
Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
§ 5. Die vom Reich-kanzler bestimmte Stelle hat dem zur Überlassung Verpflich- 
teten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, 
der die im # 11 feslgesetzten Preise nicht überschreiten darf. 
§ 6. Ist der Verkäufer mil dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs- 
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung 
erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgüllig sest. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat 
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubemahmepreises zu liesern; die vom 
Reichskanzler bestimmie Stelle hat vorläusig den von ihr für angemessen crachteten Preis 
zu zahlen. Ist der Verpflichlele nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer 
die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein 
Recht erlischt, wenn er nicht binnen drel Monaten nach Mitteilung des Preisangebots 
an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der vom 
Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese 
Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung 
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die 
Anordnung ihm zugeht. 
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine 
angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des 
Aufbewahrungsorts endgültig sestsetzt. 
&# 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Slreitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen 
Uberlassung sowie aus der Üüberlassung ergeben. 
§ 3. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommene Buchweizen= 
und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände 
oder an dle vom Relchskanzler bestimmten Stellen abgeben. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von 
ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. 
§ 9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichs. 
kanzlers Buchweizen und Hirsemühlen sowie Nährmittelfabriken und andere Stellen 
durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse lim Inland er- 
mächtigen. Auf die von diesen Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften 
in den F#H 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über 
den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Bedingungen und Preise treffen, zu denen die 
Eczeugnisse abzusetzen sind. 
§ 10. Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichslanzler bestimmten Stelle. 
(5 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürsen nur durch die von der 
Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle [Preußen, UVf#g. v. 23. 7. 16, LMBl. 199: 
Landwkammern und Deutsche Landw Ges. in Berlin] abgcsetzt werden. Die vom Reichs- 
kanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich. 
zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen 
mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle ( 1) vorschceiben. Sie ist an die vom Reichs- 
kanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weilere Bestim. 
mungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. 
Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen (* 1 Abs. 2 Nr. 2, 
# 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung 
der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.