Verordnung, über Buchweizen und Hirse. 227
(§ 1) anzumelden und von dieser gemäß 8 3ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen
unter 25 Kilogramm von jeder Art.
65 11. assg. 14. 9.] Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der
Vorschrift im § 8 Abs. 2 nicht übersteigen:
i ungeschältem Buchweizen 30,00 Mark für 50 Kilogramm,
„ ungeschälter Hirse 30000
„ geschältem Buchweizen. 40,00
„ geschälter Hirse und Bruch-
hiree 48,50 „ „ „ „
Die Preise gelten für Lieserung ohne Sack. Für leihweise Überlassung der Säcke
darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke
nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann
um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden
die Säcke mitverkaust, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den
Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs-
tanzier kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf
der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreise den Satz der Sadleihgebühr
nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Octes,
von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein-
ladens daselbst.
Diese Preise sowie die auf Grund der §# 9, 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914(RG Vl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jannar
1916 (RGBl. 256) und vom 23, März 1816 (RGBl. 183).
8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderllchen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde
und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist Preußen, Vsg.
v. 23. 7. 16, 9. 12. 16 (LMBl. 199, 474: Höhere VerwBeh. RegPr., für Berlin ObPr.;
zuständige Beh. Landrat, in Stadttr. Gemeindevorstand; Kom Verb. Land- und
Stadtkreiselj.
§ 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
lausend Mark wird bestraft:
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider absetzt;
2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzlichen
Frist erstattel, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung zuwider-
handell, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet oder verfüttert
(* 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);
3a. Zus. 14. r4.nr wer Buchweizen oder Hirse der Vorschrift im § 3 Abs. 2 Satz 4
und 5 zuwider verarbeitet oder zur Verarbeitung vornimmt;
4. wer Buchwelzen und Hirse, dle ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saat-
zwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder von den Landeszentralbehörden nach
512 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung des Buch-
weizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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