228 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VI. Buchweizen und Hirse.
Hier zu:
aà) Bek. zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und
Hirse v. 20. Juni 1916 (REl. 625). Vom 16. September 1916.
RGBl. 1049.)
[PrärE ##. Buchweizen VD., 5 1 B. 22. ö. 16.] Art. I. Die Bewirtschaftung von Buch-
welzen und Hirse nach Maßgabe der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29.
Juni 1916 (Rt. 625) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. Jull 19160
(RGBl. 832) der Reichshulsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin
übertragen.
Art. II. Dem Besitzer von Buchweizen oder Hirse sind nach § 3 Abs. 2 zu belassen:
a) zu Saatzwecken bei Buchweizen bis zu 1 Doppelzentner,
bel Hirse bis zu 30 Kilogramm
für den Hektar Anbaufläche des Erntejahres 1916;
b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ein-
schließlich des Gesindes 25 Kilogramm Buchweizen und 10 Kilogramm Hirse
für jede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen
gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft
ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen oder Hlrse zu beanspruchen haben.
Art. III. Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Überlassung
des Buchweizens oder der Hirse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an
den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes
an die Besiter dieses Bezirkes oder durch Beröffentlichung im Reichsanzeiger an alle
Besitzer in dem Inland richten.
Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
hat durch eingeschriebenen Brief an dle Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H.
in Berlin zu erfolgen.
Art. IV. Für die Bewertung von Buchweizen gelten folgende Grundsätze:
1. für gute handelsübliche Durchschnittsware von 65 Kilogramm Hektolitergewicht
umd nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 28 Mark für 50 Kilogramm zu zahlen;
2. für gute handelsübliche Durchschnittsware von wildem Buchweizen (Bockheide-
korn, Eifeler-Buchweizen) von 60 Kilogramm Hektolitergewicht und nicht mehr
als 3 v. H. Besatz sind 22,50 Mark für 50 Kilogramm zu zahlen;
3. fũr jedes Kilogramm Hektolirergewicht mehr erhöht sich der Preis um 0,50 Mark,
jedoch höchslens bis auf 30 Mark für 50 Kilogramm; für jedes Kilogramm Hek-
tolitergewicht weniger vermindert sich der Preis um 0,50 Mark;
4. bei Ware von mehr als 3 v. H. Besatz vermindert sich der Preis für jedes weitere
Prozent Besatz um 1 v. H. Bei Gemenge von Buchweizen mil wildem Buch.
weizen gilt der wilde Buchweizen nicht als Besatz;
5. bei der Preisbemessung sind bei mehr als 19 v. H. Feuchtigkeitsgehalt außer
einem etwaigen Minderwerte wegen abfallender Beschaffenheit die durch künst-
liche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu
berücksichtigen.
Art. V. Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat den
Buchweizen oder die Hirse bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der
Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst ein zuladen. Die Reichs-
hülsenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger
als eine Woche betragen darf: gleichzeltig ist die Verladestelle onzugeben, von der die
Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.
Kommt der Verpflichtele der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten
Pflicht nicht nach, so kann dic zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle
die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs des