Durchführung der Berordnung über Buchweizen und Hirse. 229
Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen
Kosten sind vom Übernahmepreise zu kürzen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung ge-
mäß § 6 Abs. 2.
Art. VI. Soweit die Lieserung und Abnahme des Buchweizens oder der Hirse nicht
durch die Bestimmungen in den Artikeln II bis V geregelt wird, gellen die Geschäfts-
bedingungen der Reichshülsenfruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers be-
dürfen.
Art. VII. Die Reichshülsenfruchtstelle wird gemäß § 9 der Verordnung über Buch-
weizen und Hirse ermächtigt, an Buchweizenmühlen, Nährmittelfabriken und andere
Stellen Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen auszugeben.
Die Inhaber der Bezugsscheine sind berechtigt, bis zur Höhe der in den Bezugs-
scheinen angegebenen Mengen Buchweizen selbst oder durch Beauftragte zu den im Ar-
tikel IV festgesetzten Preisen aufzukaufen. Sie haben den Weisungen der Reichshülsen-
fruchtstelle in bezug auf Zeit des Einkaufs, Einkaufsgebiet und Menge Folge zu leisten.
Den Kausabschluß haben Käufer und Verkäufer auf dem Bezugsschein zu bestätigen.
Bezugsscheine lind nur mit Genehmigung der Reichshülsenfruchtstelle übertragbar.
Die Inhaber der Bezugsscheine sind verpflichtet, Nengen, die ihnen von der Reichs-
hülsenfruchtstelle zugewiesen werden, unter Anrechnung auf den Bezugsschein zu den
von der Reichshülsenfruchtstelle festgesetzten Bedingungen zu übernehmen.
Die Inhaber von Bezugsscheinen sind auf Verlangen der Reichshülsenfruchtstelle
verpflichtet, Mengen, die sie erworben haben, nach den Anordnungen der Reichshülsen-
fruchtstelle zu verarbeiten.
Die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sind an die Reichshülsen-
fruchtstelle abzusetzen. Als Ubernahmepreis für Handelsgut miltlerer Art und Güte wird
bestimmt:
für Buchweizengrüe 55 Mark
für Buchweizenmhell 48 „
Über die Abfälle der Buchweizenmüllerei gellen die Bestimmungen über Futter-
mittel.
Art. VIII. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 119. 9.)
in Kraft.
b) Bescheid des Präsidenten des Kriegsernährungsamts.
Vom 25. August 1916. (LMl. 256.)
Die Frage, ob die Buchweizen BO. auch auf Saatgut Anwendung findet, welches
aus der Ernte des Jahres 1915 stammt, ist nach dem Wortlaut der VO. und den mit ihr
erfolgten Absichten zu beiahen.
Begründung. (D. N. IX 39.)
Die vorjährige Regelung der Bewirtschaftung von Buchweizen und Hirse be-
schränkte sich auf die Einführung von Höchstpreisen, die durch die Bekanntmachung v.
11. Movember 1915 (RGBl. 750) festgesetzt wurden. Diese Regelung hat sich nicht be-
währt. Es zeigte sich wieder einmal, daß Höchstpreise ohne Beschlagnahme die be-
treffende Ware nur vom Markt verdrängen. Da Zuchweizen anmdrerseits immerhin in
einem solchen Umfange angebant wird, daß er nicht ganz ohre Bewirtschaftung bleiben
durfte, wurde für die diesjährige Ernte eine Art Beschlagnahme zugunsten einer von
dem Reichskanzler zu bestimmenden Stelle, ähnlich wie es bei den Hülsenfrüchten im
Vorjahre geschehben war, für notwendig erachtet. Es wurde die VO. v. 29. Juni 1916
(Re#l. 625) erlassen. Die DO. lehnt sich eng an die Fassung der DO. über Hülsen-
früchte in der jetzt gültigen Fassung an. Es müssen nach ihr die Zesitzer von Zuchweizen
und Hirse ihre Dorräte der vom Rl. bestimmten Stelle anzeigen. Die Stelle kann
für 50 Kilogramm.