Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

230 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VI. Buchweizen und Hirse. 
dann gegen Sahlung angemessener Übernahmepreise, deren Höchstgrenze bestimmt ist, 
das Uberlassungsverlangen aussprechen. Die Saatgnutfrage ist genau so geregelt wie 
in der Derordnung über Hülsenfrüchte, d. b. die Landeszentralbehörden haben be- 
stimmte Saatstellen einzurichten, durch deren Dermittlung allein der Handel mit 
Saatgut sich vollzieht. Ferner ist dem Rk. die Zefugnis vorbehalten, Höchstpreise für 
Saatgut festzusetzen. 
Abweichend von dem erkehr mit Hülsenfrüchten ist der Derkehr mit Zuchweizen 
insofern geregelt, als nach dem 89 der Derordnung den Buchweizenmühlen und Nah— 
rungsmittelfabriken die Möglichkeit gegeben ist, vor der Ablieferung des beschlagnahmten 
Buchweizens an die Reichshülsenfruchtstelle ihren Bedarf an Buchweizen durch frei- 
bändigen Aufkauf mittels Zezugsscheine zu decken. Bisher haben derartige Fabriken 
ungefähr 95 v. H. der gesamten auf den Markt gekommenen Menge Zuchweizen ein- 
schließlich der Einfuhr aus dem Ausland übernommen. Es ist zu erwarten, daß durch 
diese Regelung eine hinreichende Belieferung der BZuchweizen verarbeitenden Unter- 
nehmungen ohne zu scharfes Eingreifen in die bereits bestehenden geschäftlichen Be- 
ziehungen zwischen dem Erzeuger und dem Derarbeiter stattfinden wird. Durch die 
Bezugsscheine sollen die einzelnen Fabriken gleichzeitig kontingentiert werden. 
HDirse wird zwar in Deutschland nur noch in verschwindendem Umfang angebaut. 
Immerhin erschien es zweckmäßig, auch diese geringen, etwa anfallenden Mengen der 
gleichen Art der Zewirtschaftung zu unterziehen wie Zuchweizen. 
In der Buchweizenmilllerei ist es in weitem Umfang üblich, den Mahllohn durch 
Uberlassung eines Teiles der gewonnenen Erzengnisse zu erstatten. Da den Landwirten 
auf Grund des §& 3 der eben bebandelten vO. über Zuchweizen und Hirse eine nicht 
unerbebliche Menge Zuchweizen verbleibt, würden auf diese Weise die Mühlen eine 
ansehnliche Menge Grütze erbalten, die beschlagnahmefrei wäre und von ihnen zu er- 
heblichen Hreisen in den Handel gebracht werden könnte. Dieser unerwünschte Sustand 
machte es notwendig, dafür zu sorgen, daß diese den Mühlen überlassenen Bestände 
ebenfalls wie die gesamte sonstige für die menschliche Ernährung bestimmte Ausbente 
der Zuchweizenmüllerei an die Reichshülsenfruchtstelle abgeliefert und auf diese Weise 
einer gleichmäßigen Bewirtschaftung zugeführt werden. Um dies zu erreichen, bat der 
Bundesrat eine DO . v. Uu#. Sepftember 191°6 (Reßl. 105310 erlassen, die einen Nachtrag 
zu der VMO. v. 20. Juni lolb darstellt und im § 1 dieser DO. hinter den Worten „aller 
Art“ die Worte „(roh oder verarbeitet) einfügt. Um Hinterziehungen vorzubengen, 
erschien es weiterbin notwendig, den Besitzer von Buchweizen und Hirse kensichtlich 
der ihm nach §5 2 Abs. 3 überlassenen Mengen ebenso zu bontrollieren, wie dies im § 6 
der Derordnung über Gerste nach § c der DO. über Hafer und § 1 Abs. 2 Mr. 2 der 
De. über Olfrüchte und daraus gewonnene Hrodukte geschehen ist. Endlich ist durch die 
ErgänzungsD. ein Fehler berichtigt worden, der sich auf die für BZuchweizen und 
Hirse zn zahlenden Preise bezog. An den durch die DO. v. 16. November 1915 (RGBl. 
*85) festgesetzten Hreisen für ungeschälten Buchweizen und ungeschälte Hirse sollte 
durch die DO. über Buchweizen und Hirse v. 29. Juni lolé nichts geändert werden. 
Dersehe#ntlich ist aber statt „So kg“ „Doppelzentner“ gedruckt worden. Dieser Fehler 
ist durch die neue VO. ebenfalls beseitigt worden. 
Sur Durchführung der DO. über Zuchweizen und Hirse v. 20. Juni und 13. Sept. 
10 16 (Reßl. 625, 1051) hat der Hräsident des Kriegsernährungsamts auf Grund des 
§# 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts v. 22. Mai 
106 eine Bek. v. 16. September 19016 (ReBl. 1040) erlassen. Nach ihr liegt die Be- 
wirtschaftung von Zuchweizen und Hirse nach Maßgabe der genannten Derordnungen 
der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. ob. Ferner ist bestimmt, welche Mengen die 
Besitzer von Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken und zur eigenen Ernährung und 
zur Ernäbrung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes für sich 
zurückbehalten dürfen. Die weiteren Bestimmungen betreffen die von der Reichs- 
bülsenfruchtstelle bei der Abnahme zu zahlenden Ubernahbmepreise und sonstigen Be-
	        
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