Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen. 231
dingungen, unter denen diese Lieferung und Abnabme zu erfolgen hat. Besonders
bervorzuheben ist Artikel VII, wonach die Reichshülsenfruchtstelle gemäß S## der Der-
ordnung ermächtigt wird, an Buchweizenmühlen, an Nährmittelfabriken und anderen
Stellen Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse auszugeben,
die an eine Reibe bestimmter Zedingungen geknüpft sind. Die auf diese Weise her-
gestellten zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sind an die Reichshülsen-
fruchtstelle abzusetzen. Als Übernahmepreis für Handelsgut mittlerer Art und Güte
sind bestimmt: für Zuchweizengrütze 55 M. und für Buchweizenmehl 45 M. für 50 kg.
Bek. der Reichshülsenfruchtstelle v. 20. September 1916.
(Reichsanzeiger Ur. 225.
Auf Grund des 93.(Buchweizen BO. v. 29. 6., 14. 9.; Art. III VO. 16. 9.)
macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Uberlassung von
Vuchwelzen und Hirse in dem nach den Verordnungen zulässigen Umfang verlangt.
Gleichzeillg wird bekannt gemacht, daß die Reichshülsenfruchtstelle gemäß § 9 der
Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be-
zugsscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen.
Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugsscheine abgeschlossen werden und
sind auf ihnen schriftlich zu bestätigen.
Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugsscheinen
erworben werden, sind der Reichshülsenfruchtstelle anzubieten.
2. Bek. über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und
deren Verarbeitungen. Vom 11. November 1915. (Röl. 750.) 4)
18.] § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Buchweizen und Hirse
sowie Herstellerpreise für deren Verarbeltungen nach Anhörung von Sachverständigen
festzusetzen.
§ 2. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhällnisse in den verschiedenen Wirt-
schaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden [Preußen, Vf-g. 9. 12. 15, HMBl. 387 Reg Pr. für Berlin Ober Pr.] für ihren
Bezirk oder Telle ihres Bezirkes die Preise (§ 1) herabsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Niederlassung des Käufers und des Verläufers sind die für den letzteren Ort geltenden
Preise maßgebend.
5 3. Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände berechtigt und
aus Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden
[Preußen, Vf#g. 9. 12. 15, HMl. 387 Reg Pr., für Verlin Ober Pr.) verpflichtet, Höchst-
preise im Kleinhandel mit Buchweizen und Hirse sowie deren Verarbeitungen unter Be-
rücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist
besugt, Vorschriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Kleinhandelshöchst-
preise zu erlassen. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung
zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwlrtschaftlichen oder gewerblichen Nieder-
lassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maß-
gebend.
§ 4. Gemeinden können sich mileinander und mit Kommunalverbänden zur gemein-
samen Festsetzung von Höchstpreisen (5 3) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
4) Der RK. hat am 16. November 1915 Höchstpreise festgesetzt (Roll. 765).