232 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VII. Grünkern.
§ 5. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die
Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kom-
munalverbände.
§s 6. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. September 1915 (Rl. 603).
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des
3.Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach F 3 anstatt durch die Gemeinden
und Kommunalvberbände durch deren Vorstand erfolgen lgeschehen in Preußen durch
Verfg. v. 9. 12. 15 HMBl. 3871]. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Ge-
meinde oder als Vorstand im Sinne dleser Verordnung anzusehen ist [Preußen, Vf#g. v.
9. 12. 15, HMBl. 387. Kom Verb. sind die Landkreise. Wer als Gem., Gen Vorst. und
Vorst. der Kom Verb. anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die
Kreisordnungen!j.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind besugt,
Ausnahmen zuzulassen.
8§ 8. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
braucher.
§ 9. Buchweizen und Hirse dürfen nicht zu Branntwein verarbeitet werden. Zu-
widerhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 15. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
VII. Grünkern.
Inhaltsbbersicht.
Bek. über Grünlern I. Juli 1916 (Rhl. 640) 252
Hierzu
*7 Bek. über die Bewirtschaftung des Grünkerns von der Richsgetreide stelle v. 15. Juli 1916
(RöI. 753) 234
Bek. über Grünkern. Vom 3. Juli 1916. (XE#l. 649.)
IB.] § 1. Wer aus der Ernte 1916 Grünkern herstellt oder hergestellt hat, darf ihn nur
an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von dieser zum Erwerb ermäch-
tigten Stellen absetzen.
Dies gilt nicht für die Lieferung von Grünkern an Naturalberechtigte, insbesondere
Alenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu
beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zustehenden
Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge.
32. Die im § 1 Abs. 1 genannten Personen haben die hergestellten Mengen als-
bald, spätestens bis zum 15. August 1916, dem Kommunalverband anzuzeigen. In der
Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach §& 1 Abs. 2 und nach §& 3 Abs. 2 beansprucht
werden und für wieviel Personen.
Die Kommunalverbände haben die Anzeige unverzüglich an die vom Reichskanzler
bestimmle Stelle (3 1 Abs. 1) weiterzugeben.
§ 3. Die Hersteller haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach §s 1 unter-
liegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (5 1 Abs. 1) auf Verlangen läuflich zu
überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle
die Vorräte käuflich übernimmt und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier
Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach §F 1.