234 4. Verwertung der Rohstosse usw. VII. Grünkern.
von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des
Einladens daselbst.
Diese Preise sowie die auf Grund des § 8 Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchst-
preise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (REl. b516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. März 1916 (REl. 183).
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen; sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde
und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist [Preußen, V#fg.
v. 23. 7. 16, HMBl. 263. Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zuständige
Beh. Landrat, in Stadtkreisen Gemeindevorstand. Kom Verb. Land-- und Stadtkreise.)
§ 11. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestallen.
# 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft
1. wer Grünkern der Vorschrift im & 1 zuwider absetzt;
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetten Frist erstattet oder
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt, insbesondere wer eine von ihm
geforderte Auskunft nichl innerhalb der gesehzten Frist erteilt oder wer wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; #
4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu be-
stimmten Zwecken zugewiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
& 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 7.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
Bek. über die Bewirtschaftung des Grünkerns von, der Neichs-
getreidestelle. Vom 15. Juli 1916. (REl. 753).
Auf Grund des [§ 1 Grünkern VO., 3& 1 VO. 22. 5. 16) wird bestimmt:
Die Bewirtschaftung des Grünkerns nach Maßgabe der Bekannimachung vom
3. Juli 1916 (Röl. 649) wird der Reichsgetreidestelle übertragen.
Begründung. (D. N. IX 32.)
In Süddentschland wird aus Spelz, Dinkel oder Einkorn sog. Grünkern her-
gestellt. Die Berstellung geschieht in der Weise, daß die grünen, im Saft stehenden
Ahren von auf dem Lelde stehenden Halmen abgeschnitten, von den Landwirten in
eigenen oder den Gemeinden oder Genossenschaften gehörigen Ofen getrocknet und
dann ausgedroschen werden. Grünkern wird zur Bereitung von Suppen verwendet,
und zwar in derselben Form wie Graupen oder in gemahlenem Fustand. Aus dem
Grünkernmehl stellt die Suppenwürfelindustrie Suppenpräparate her. Derbraucht
wird der Grünkern besonders in Süddeutschland. Der Derbrauch erstreckt sich aber
anch auf Morddeutschland und hat hier während des Krieges stark zugenommen. Über
den Umfang der Erzeugung von Grünkern liegen keine genauen Unterlagen vor; es
ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß die Gesamterzeugung des Jahres 10915 eine
Gesamtmenge von 40#000 Sentnern nicht überstiegen hat.
Die Grünkernerzeugung hat im vorigen Jahre keinen gesetzlichen Zeschränkungen
unterlegen. Die Gewinnung des Grünkerns geschieht Anfang Juli. SOn dieser Seit
war im vorigen Jahre die Derordnung über den Derkehr mit Brotgetreide v. 28. Juni
1915 noch nicht in Kraft getreten. Die BRDo. v. 25. Januar 1915 war nicht anwend-