Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

234 4. Verwertung der Rohstosse usw. VII. Grünkern. 
von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des 
Einladens daselbst. 
Diese Preise sowie die auf Grund des § 8 Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (REl. b516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. März 1916 (REl. 183). 
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen; sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde 
und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist [Preußen, V#fg. 
v. 23. 7. 16, HMBl. 263. Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zuständige 
Beh. Landrat, in Stadtkreisen Gemeindevorstand. Kom Verb. Land-- und Stadtkreise.) 
§ 11. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestallen. 
# 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft 
1. wer Grünkern der Vorschrift im & 1 zuwider absetzt; 
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetten Frist erstattet oder 
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt, insbesondere wer eine von ihm 
geforderte Auskunft nichl innerhalb der gesehzten Frist erteilt oder wer wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; # 
4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu be- 
stimmten Zwecken zugewiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt. 
& 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 7.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
Bek. über die Bewirtschaftung des Grünkerns von, der Neichs- 
getreidestelle. Vom 15. Juli 1916. (REl. 753). 
Auf Grund des [§ 1 Grünkern VO., 3& 1 VO. 22. 5. 16) wird bestimmt: 
Die Bewirtschaftung des Grünkerns nach Maßgabe der Bekannimachung vom 
3. Juli 1916 (Röl. 649) wird der Reichsgetreidestelle übertragen. 
Begründung. (D. N. IX 32.) 
In Süddentschland wird aus Spelz, Dinkel oder Einkorn sog. Grünkern her- 
gestellt. Die Berstellung geschieht in der Weise, daß die grünen, im Saft stehenden 
Ahren von auf dem Lelde stehenden Halmen abgeschnitten, von den Landwirten in 
eigenen oder den Gemeinden oder Genossenschaften gehörigen Ofen getrocknet und 
dann ausgedroschen werden. Grünkern wird zur Bereitung von Suppen verwendet, 
und zwar in derselben Form wie Graupen oder in gemahlenem Fustand. Aus dem 
Grünkernmehl stellt die Suppenwürfelindustrie Suppenpräparate her. Derbraucht 
wird der Grünkern besonders in Süddeutschland. Der Derbrauch erstreckt sich aber 
anch auf Morddeutschland und hat hier während des Krieges stark zugenommen. Über 
den Umfang der Erzeugung von Grünkern liegen keine genauen Unterlagen vor; es 
ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß die Gesamterzeugung des Jahres 10915 eine 
Gesamtmenge von 40#000 Sentnern nicht überstiegen hat. 
Die Grünkernerzeugung hat im vorigen Jahre keinen gesetzlichen Zeschränkungen 
unterlegen. Die Gewinnung des Grünkerns geschieht Anfang Juli. SOn dieser Seit 
war im vorigen Jahre die Derordnung über den Derkehr mit Brotgetreide v. 28. Juni 
1915 noch nicht in Kraft getreten. Die BRDo. v. 25. Januar 1915 war nicht anwend-
	        
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