236 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemũse und Obst.
Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler be-
stimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und besiellt die Mitglieder.
§ 3. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die
Gesellschaft erhält einen Aussichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende der Ver-
waltungsabteilung.
§ 4. Die Reichsstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die Hall-
barmachung von Gemüse und Obst zu fördern.
Dabei hat die Verwaltungsableilung die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen.
Die Geschäftsabteilung hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs-
abteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die rechtzeitige Abnahme,
Bezahlung, Unterbringung und Verwerkung des angekauften Gemüses und Obstes zu
sorgen. Sie hat Abnahmestellen einzurichten.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 5. Die Geschäftsabteilung macht bekannt, welche Sorlen Gemüse und Obst sie
erwerben will, unler welchen Bedingungen und bei welchen Abnahmestellen.
Wer solches Gemüse oder Obst zu den bekanntgemachten Bedingungen abgeben
will, kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden. Die Geschäftsabteilung
hat die angemeldelen Mengen nach Maßgabe der belanntgegebenen Bedingungen durch
ihre Abnahmestellen abzunehmen.
Hat die Reichsstelle (Geschäftsableilung) sich bereit erklärt, Gemüse und Obst auch
ohne vorherige Anmeldung abzunehmen, so kann derartiges Gemüse und Obst den be-
kanntgegebenen Abnahmestellen ohne weiteres zugesandt werden. Abs. 2 Sag 2 gilt ent-
sprechend.
§ 6. Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung von Gemüse und Obst beschäftigen,
haben Mengen, die ihnen die Geschäftsabteilung mit Zustimmung der Verwaltlungsab-
teilung zur Verarbeitung zuweist, nach deren Anweisung zu verarbeiten. Sie haben die
zugewiesenen Vorräte und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich zu behandeln.
Kommt der Inhaber oder Leiter des Betrtiebs diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann
die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des
Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann die Vergütung für die Verarbeitung
und Aufbewahrung festsetzen.
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als zuständige Behörde anzusehen ist.
g 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 5.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 48.)
Durch die BZek. v. 18. Mai rol#l6 ist eine Reichsstelle für Gemüse und Obst unter
Aufsicht des Reichskanzlers gegründet worden mit der Aufgabe, die Erzeugung, Der-
wertung und Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern. Die RKeichsstelle
zerfällt in eine Derwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung. Die Derwaltungs-
abteilungz ist eine Zehörde, der ein Zeirat beigegeben ist: die Geschäftsabteilung ist
eine Gesellschaft m. b. B.
Um eine Bernhigung des durch Hreistreiberei stark beeinflußten Marktes zu er-
reichen, ist zunächst durch die DO. über vorläufige Maßnabmen für den Herkehr mit
Gemüse und Obst v. 15. Juli lolé ein vorläufiges Derbot der wichtigsten gewerblichen
verarbeitung von Gemüse zu Sanerkraut und Dörrgemüse sowie ein Derbot lang-
fristiger Verträge auf Gemüse und Obst erlassen worden. Weiterhin ist durch die D.
über die Derarbeitung von Gbst v. 5. August 1916 (Rö#l., 911) und D. über die
Derarbeitung von Gemüse v. 5. August 1916 (305 Bl. ol14) und die Bek. v. 25. August
1916 (Re#l. 062) eine scharfe Kontrolle der Obst und Gemüse verarbeitenden In-
dustrie eingeführt worden, weil einerseits der Wettbewerb dieser auf dem Obst= und