Verarbeitung von Gemũse. 237
Gemüsemarkt einer Einschränkung bedurfte und andererseits ein allgemeines Interesse
der Ernährung des Dolkes und des Heeres verlangte, besonders der Marmelade-, Sauer-
kraut= und Dörrgemüseindustrie Rohstoffe zu angemessenen Hreisen zu verschaffen.
Iugleich geben diese Derordnungen eine Handbabe, Auswüchsen auf dem Gebiete der
gewerblichen Derarbeitung von Obst und Gemüse zu begegnen und die Hreise und
Absatzbedingungen für die Fabrikate auf angemessener Grundlage zu regeln sowie die
Einfuhr der Fabrikate zu kontrollieren. Zugleich konnte, da die Hreise für Marme-
lade usw. durch die zuständige Kriegsgesellschaft geregelt werden, bestimmt werden
daß die Bekanntmachung über die Hreise für Marmelade v. 14. Dezember 1915 (Rösl.
817) auf die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaften abgesetzten Marmeladen keine
Anwendung finde.
2. Gemüse.
a) Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse.
Vom 5. August 1916. (RGl. 914.)
[R. BolksernUD. 22. ö. 16.] 8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Be-
stimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse zu Gemüsekonserven,
Sauerkraut und Dörrgemüse erlassen.
§ 2. Gemüsekonserven dürsen nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven-Gesell-
schaft m. b. H. in Braunschweig, Sauerkraut darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesell-
schaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin, Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der
Kriegsgesellschaft jür Dörrgemüse m. b. H. in Berlin abgesett werden.
§ 3. Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung. von Sauerkraut
dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, Verträge über den
Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben und Karotten zur Herstellung
von Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse
abgeschlossen werden.
Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver-
träge. In solche Verträge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Der Ein-
tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge-
sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die
mindestens zehn Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt
ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Verlrag als aufgehoben.
Über Streiligkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes er-
geben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch
die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüsse Verpflichteten, der Ob-
mann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über
das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 für andere Gemüsearten
für entsprechend anwendbar erllären.
#§ 4. Wer Gemüsekonserven, Sauerlraut oder Dörrgemüse herstellt oder absetzt,
hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (5 2)
auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über
den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben.
§ 5. Die Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Herstellern von Gemüsekonserven,
Sauerkraut und Dörrgemüse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie Per-
sonen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der
Unkosten der Gesellschaft auserlegen.
§ 6. Die Kriegsgesellschaften (§ 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie
sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Ge-
müse und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden.