238 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Obst und Gemüse.
87. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung zulassen.
§ 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Gemüsekon-
serven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faßbahnen und
an sonstigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5000 handelsübliche Normaldosen von 900
Kubilzentimeter Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre
nicht mehr als 10 Doppelzenkner beträgt, und auf Hersteller von Dörrgemnse, die Dörr-
gemüse nur für den eigenen Haushalt herstellen, keine Anwendung.
§. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark
oder mit einer dieser Strasen wird bestrafl:
1. wer den auf Grund des * 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Ge-
müse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer entgegen der Vorschrift des § 2 Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörr.
gemüse ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt;
3. wer entgegen der Vorschrist des § 3 Gemüse erwirbt;
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissenl-
lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
§ 10. Im Sinne dieser Verordnung gellen
1. als Gemüsekonserven: Gemüse onserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
sowie Faßbohnen;
2. als Dörrgemüse: künstlich getrocnetes Gemüse.
Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Gemüsekonserve, Sauerkraul oder Dörr.
gemüse anzusehen ist, entscheidel die Reichsstelle für Gemüse uno Obst enogültig. Sie
ist ferner besfugt, die Begriffsbestimmungen im Abs. 1 zu ergänzen.
§J 11. Die Vorschrift im & 2 dieser Verordnung tritt mit dem 15. August 1916 in
Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mil dem Tage der Verkündung 77. 8.] in Kraft.“
Die Verordnung üler vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse
und O#st vom 25. Juli 1916 (Röl. 744) wird bezüglich des Gemüses aufgehoben.
b) Bek. über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl.
Vom 25. August 1916. (REs#l. 967).
[IXrKtrn. B. 22. 5. 16.] Die Vorschriften im § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom
5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Rl. 914) werden auf Grund der
Vorschrift im §. 3 Abs. 4 daselbst auf Verträge über den Erwerb von Kohlrüben (Steck-
rüben, Wruken) und von Grünkohl (Braun= oder Krauslohl) zur Herstellung von Dörr.
gemüse für entsprechend anwendbar erklärt.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (29. 8.) in Kraft.
ec) Verordnung über den Absatz von Weißkohl. Vom 21. Oktober
1916. (NEl. 1187.)
I&f. Volksern B. 22. 5. 10.] §5 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für be.
stimmte, örtlich abgegrenzte Gebiele bestimmen, daß Weißkohl nur mit ihrer Genehmigung
abgesetzt werden darf. Zum Absatz an Verbraucher innerhalb des Gebiets bedarf es der
Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Verbraucher
abgesetzl werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann die Höchstmenge anderweit
bestimmen und einen Höchstpreis für den Absatz unmitlelbar an die Verbraucher festsetzen.
Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch
macht, haben die Besitzer von Weißkohl der Geschäflsabteilung der Reichsstelle, G. m. b. H.
in Berlin auf Erfordern Auslunft über die Ware zu geben. Sie sino ferner verpflichlet,
die Ware pfleglich zu behandeln; der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haus-