Bek. der Reichsstelle für Obst und Gemüse. 239
halt oder Betriebe bleiben zulässig, die Verfütterung jedoch nur, soweit der Weißlohl zum
menschlichen Genusse nicht geeignet ist.
§2. In den Fällen des § 1 Abs. 1 haben die Besitzer von Weißkohl auf Verlangen
der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Ware an deren Geschäftsableilung, G. m. b. H.
in Berlin oder dic von dieser bestimmten Stellen läuflich zu liefern und auf Abruf zu ver-
laden.
Die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, G. m. b. H. in Berlin
oder die von ihr bestimmten Stellen haben für die Ware einen angemessenen Übernahme-
preis zu zahlen. Dieser darf den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst nach An-
hörung von Sachverständigen für das Gebiel festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Ge-
schäftsabteilung der Reichsstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in
dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die zuständige Behörde setzt den
Übernahmepreis endgülltig sest. Der Übernahmepreis muß nieoriger sein, als der nach
Abs. 2 festgesetzle Preis.
§ 3. Streitigkeiten, dic sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung des § 2
ergeben, werden, vorbehaltlich der Vorschrift im § 2 Abs. 3, endgültig von der höheren
Verwallungsbehörde des Ortes entschieden, an dem sich die Ware zur Zeit der Stellung
des Verlangens auf käufliche Überlassung befindet.
§s 4. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Big.
21. 10. 16, HMBl. 380: Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr.; zust Beh.
Landrat, in Stadtkreisen Gemeindevorstand!.
8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Weißkohl ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung absetzt;
2. wer den nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Preis überschreitet oder einen andern zum
Abschluß eines Vertrags aufsordert, durch den der Preis überschritten wird, oder
sich zu einem solchen Verlrage erbielet;
3. wer eine von ihm nach § 1 Abs. 2 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
der ihm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Behandlung nicht nachkomml;
4. wer dem nach § 2 Abs. 1 gestellten Verlangen, Weißkohl zu liefern und zu ver-
laden, nicht nachkommt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 6. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung (23. 10.] in Krast.
1. Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
a) Dom D. 9. 16 (Reichsanzeiger Tr. 212).
Auf Grund von & 4 der VO. v. 5. Aug. 16 werden alle diejenigen, die Dörrgemüse
nicht nur für den eigenen Haushalt bereits herstellen oder Anlagen dazu im Bau haben,
deren Inbetriebnahme vor dem 1. Oktober 1916 erfolgen wird, aufgeforder!, ihre Be-
triebe bis längstens 20. Seplember 1916 bei der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H.,
Berlin, Charlottenstraße 37, anzumelden und den ihnen von dieser Gesellschaft darauf
zugehenden Fragebogen binnen 5 Tagen ordnungsgemäß auszusüllen.
Wer die gestelllen Fristen versäumt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird nach § 9 Ziffer 4 der genannten VO. mil Gesängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft und kann
überdies auf Zuteilung von srischem Gemüse und Genehmigung zum Absatz von Dörr-
gemüse nicht rechnen.