Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

240 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Obst. 
b) Dom 21. 10. 16 (Reichsanzeiger Ar. 250). 
Auf Grund der Verordnung über den Absatz von Weißkohl vom 21. Oktober 1916 
(RGBl. 1187) wird bestimmt: 
§ 1. 1. Der in den aus der nachstehenden Anlage ersichtlichen Gebieten vorhandene 
Weißkohl darf ohne Rücksicht darauf, ob darüber bereits Lieferungsverträge abgeschlossen 
sind, nur an die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellten, ebenfalls aus der 
nachstehenden Anlage ersichtlichen Kommissionäre abgesetzt werden. 
2. Der Genehmigung bedarf es nicht, soweit der Weißkohl innerhalb der genannten 
Gebiete in Mengen von nicht mehr als 10 kg an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. 
§ 2. Der Preis, der von den Kommissionären der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst höchstens bewilligt werden darf, wird für örtlich abgegrenzle Bezirke von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obsk, Verwaltungsableilung nach Anhörung von Ausschüssen fest- 
gesetzt, die aus einem Vorsitzenden, einem Beauftragten der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst, Verwaltungsabteilung, einem Erzeuger, einem Händler und einem Mitglied der 
zuständigen Preisprüfungsstelle, wo keine solche besteht, einer weilteren fachkundigen 
Person bestehen. Diese Preise dürseen beim Kleinabsatz an Verbraucher nach § 1 Abs. 2 
nicht überschritten werden. 
§ 3. 1. Die Versendung von Weißlohl aus den genannien Gebieten darf, soweit 
sie mit der Eisenbahn erfolgt, nur mit einem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung, abgestempelten Frachtbrief, soweit sie auf anderem Wege, ins- 
besondere auf Wasserstraßen ober mit Wagen erfolgt, nur mit einem von der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst ausgestellten „Ladelieferschein“ erfolgen. 
2. Frachibriefe und Ladelieferscheine werden von den genannten Kommissionären 
ausgegeben; sie sind während des Transporks jederzeit den Polizeiorganen auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
3. Transporte von Weißkohl, deren Führer sich nicht im Besitz der vorbezeichneten 
Papiere befinden, werden angehalten und dem nächsten Kommissionär der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst überwiesen. 
#§ 4. 1. Die Bezahlung erfolgt durch den Kommissionär, in dessen Bezirke der Ver- 
käufer wohnt, gegen Vorlegung des Duplikats des Frachtbriefs oder anderer Transport- 
papiere (Ladescheine, Konnossement usw.). 
2. Soweit in diesen Papieren nicht eine Bescheinigung über die Auflieferung der 
Sendung enlhalten ist, erfolgt die Bezahlung erst nach Ankunft der Ware am Bestim- 
mungsorte. 
§ 5. Anträge auf Belieferung mit Weißkohl sind, soweit der Kohl zu Sauerkraut 
verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, G. m. b. H., Berlin W 57, 
Potsdamer Str. 75, soweit er zu Dörrgemüse verarbeitet werden soll, an die Kriegsgesell- 
schaft für Dörrgemüse, G. m. b. H., Berlin W 57, Potsdamer Str. 75, im übrigen an die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsableilung G. m. b. H., Berlin W 57, Potsdamer 
Str. 75 — Einkaufsableilung — zu richten. 
Tc) Dom 9. 12. 16 (Reichsanzeiger Mr. 200). 
Auf Grund von §s 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemülse 
vom 5. August 1916 (ReBl. 914) wird bestimmt: 
§ 1. Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Ge- 
müse vom 5. August 1916 (R#l. 914 ff.) gilt auch das aus eingeschnittenen Rüben aller 
Art nach erfolgtem Einsalzen durch Gärung gewonnene Kraut. 
§2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Berkündung 19. 12.) in Kraft. 
2. Bek. der Gemüsekonserven Gmb# H. in Braunschweig. 
a) Dom 14. 8. 16 (Reichsanzeiger Nr. 124). 
Auf Grund des § 2 der VO. v. 5. Aug. 16 bestimmt die Gemüse-Konserven-Kriegs- 
gesellschaft m. b. H. in Braunschweig, daß Gemüsekonserven einschließlich Faßbohnen
	        
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