Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bek. der GemüsekonservenGmbH. in Braunschweig. 243 
Stangenspargel 50 00000000 1,56 M., 
Stangenspargel, dünn, über 7000 1,26 „ 
Riesenbrechspagggeee... 1,95 „ 
Brechspargel, extra start.. 1,89 „ 
Brechspatgel, start.. 1,76 
Brechspargel, mittel.. .. 1,44 „ 
Brechspargel, düunn.. 1,08 „ 
Brechspargel, ohne Köpfe (lange Abschnitte . . ... 1,02 „ 
Spargelabschnitte... .. 0,78 „ 
Spargelköpfe, weiß, sehr stark, stehnddddd 3,51 „ 
Spargelköpfe, extra stark, litgndd 2,93 „ 
Spargelköpfe, grün, liegnngdmm 1,50 „ 
Kaiserschoten (junge Erbsen, extra fein), ungegrnt .. 2,15 „ 
„ gegrnnnt:: 2,28 „ 
Junge Erbsen, sehr fein, ungegrnt:: 1,95 „ 
„ „ „ „ gegrünnt .. 2,08 „ 
Junge Erbsen, enn 1,69 „ 
Junge Erbsen, mittelfen 1,14 „ 
Junge Erbsen. ... . . . ... 0,900 „ 
Suppenersen: 0,84 „ 
Junge feine Erbsen mit Karootn: 1,50 „ 
Junge Erbsen, mittelfein, mit Karoten 1,02 „ 
Junge Erbsen mit Karotten in Würfen 0,84 „ 
Leipziger Allerlei, sehr sens 2,02 „ 
Leipziger Allerlei, fffen 1,62 „ 
Leipziger Allerlei, mittelen 1,26 „ 
Leipziger Allereinnnnnnnnnnnn 1,02 „ 
Die Benennungen der Konserven und die Beschaffenheit des Inhalts sind durch 
die seit Jahren geltenden Geschäftsbedingungen der Obst- und Gemüsekonservenbranche 
im Inlandsverkehre festgelegt. Abdrucke der Geschäftsbedingungen sind gegen Erstat- 
tung der Selbstkosten von der Gesellschaft zu beziehen. 
f) Dom 7. 9. 16 (Reichsanzeiger Nr. 26). 
Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 (REl. 180 S. 914ff.) geben 
wir bekannt: . 
Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen ist auf Veranlassung des Herrn 
Reichskommissars verboten. Den Fabriken ist zur Zeit der Versand frelgegeben. Hierdurch 
sind die Fabriken in der Lage, noch vor Eintritt des Frosles die Waren an die Orte zu 
versenden, für die sie bestimmt sind. Der Versand an die Abnehmer der Fabrikanten 
darf nur unter der Bedingung erfolgen, daß die Ware nicht an die Verbraucher gelangt, 
solange das Absatzverbot besteht. 
Auf die Strafbestimmungen im 8 9 der Verordnung vom b. August 1916 wird aus- 
drücklich hingewiesen. 
6) Dom 16. 12. 16 (Reichsanzeiger Ar. 299). 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver- 
arbeitung von Gemüse (REGBl. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächligten 
des Reichskanzlers bekannt: 
Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim 
Absah an die Händler in Anrechnung bringen dürsen, beträgt: 
1. für roh eingelegte Faßbohnen für 50 kg netto einschließlich Faß 28,50 M., 
für 50 kg brutto für nettoHnn 25,50 „ 
2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 kg neto 33,80 „ 
für 50 kg brutto für neto 90,80 „
	        
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