244 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Obst.
Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen solgende Vorschriften: Der Preis
der Faßbohnen setzt sich zusammen aus:
1. den Kosten der verbrauchten Rohware,
2, den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes.
Zu 1. 50 kg Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen eine
Ausbeute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 kg fertiger Ware.
Der Preis, der für 50 keg Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist 10 M.
Zu 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten dürfen
jolgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden:
1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 kg Rohware 1109,00 M.,
2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 kg Rohwaer 12,00 „
Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg sertige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr
als 2,25 M., für 50 kg ferlige, abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als 2,40 M. betragen.
Die Unkosten des Faßanteils dürsen auf 50 kg Rohware höchstens mit 3 M. in An-
rechnung gebracht werden.
Dle Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu ge-
ringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche
Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbellungs.
oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtel, die Höchstpceise ent-
sprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen.
Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß= und Klein-
handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns
übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu dlesem
Zwecle haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben:
a) welche Menge Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben,
b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen erwor-
ben haben. .
FürdieAnmeldungenmüfscnVokdkuckebenutztwerden,dicbeidekGemllsekon
setvensKriegsgesellschaftm.b..h.zuBraunschweiganzufordeknsind.DasEigevtum
an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden.
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den
oben festgesetzien Höchstpreisen verkauft werden.
Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von
Behörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen
nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet.
Über die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be-
kanntmachungen.
b) Dom 16. 12. 16 (Reichsanzeiger Ur. 290).1)
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver-
arbeitung von Gemuse (Rl. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächtigten
des Reichskanzlers bekannt:
Die Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen Behält-
nissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrech-
nung bringen dürfen, sind für die ½ Dose von 900 cem Rauminhalt wie folgt festgesetzt:
1. Junge Schnitt= und Brechbooonen 0,66 M.,
2. Junge Schnitt= und Brechbohnen I, Krup-Perlbohnen und
Krup-Wachsbbnent 0,70 „
3. Stangenbohnen aller Art aus norddeulschen Fabriken 60,75 „
4. Stangenbohnen aller Art aus Fabriken Bayerns, Würtlembergs,
Badens und Elsaß-Lothringess ,..... 0,85 „
H über die Prelse der Faßbohnen beim Absatz an die Verbraucher s. die Bek. v. 10.
1. 17 im Nachtrag.