Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

246 1. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Obst. 
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinem höheren Preise als den 
oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. 
Die Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu den 
Fabrikationspreisen ein Pauschatsatz für Fracht von 0,05 M. auf die 1/1 Dose (auf die übrigen 
Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hieczu wird ein Ausschlag von 20 v. H. hinzu- 
gerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschädigung der Unkoslen des Groß- und Klein- 
handels sowie dessen Gewinn dar. 
2. Bek. der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mb H. in Berlin. 
a) Dom 12. 8. 16 (Reichsanzeiger Mr. 190). 
Auf Grund des § 2 VO. v. 5. Aug. 16 bestimmt die Kriegsgesellschaft für Sauer- 
kraut m. b. H. in Berlin, daß Sauerkraut bis zum 1. September 1916 ohne Genehmigung 
der Kriegsgesellschaft im Einzelfalle geliefert werden darf. 
Der Bevollmächtigte des Herrn Reichskanzlers hat zu diesem Beschlusse seine Zu- 
stimmung gegeben. 
b) Dom 1I7. 8. 16 (NReichsanzeiger Nr. lo##). 
Auf Grund des & 3 der VO. v. 5. Aug. 16 bedarf es zur Erfüllung bereits abgeschlos- 
sener Verträge über den Erwerb von Welßkohl zur Herstellung von Sauerkraut der Ge- 
nehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin. 
Die Hersteller von Sauerkraut, welche bereits abgeschlossene Verträge über den 
Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut erfüllen lassen wollen, müssen 
diese Verträge vor der Erfüllung an unsere Geschäftsstelle, Berlin W 57, Potsdamer- 
straße 75, zur Genehmigung einsenden. 
Tc) Dom 51. 8. 16 (Reichsanzeiger Nr. 206). 
Auf Grund des 52 der VO. v. 5. Aug. 16 bestimmt die Kriegsgesellschaft für Sauer- 
kraut m. b. H. in Berlin, daß Sauerkraut bis zum 15. September 1916 ohne Genehmigung 
der Kriegsgesellschaft im Einzelsalle geliefert werden darf. « 
Der Bevollmächtigte des Herrn Reichskanzlers hat zu diesem Beschlusse seine Zu. 
stimmung gegeben. 
d) Dom 15. 9. 16 (Reichsanzeiger Nr. 212). 
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat auf Grund von #2 
der BO. v. 5. Aug. 16 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers 
beschlossen, vom 1. Oktober 1916 ab den Absatz von Sauerkraut allgemein freizugeben, 
wenn die nachstehenden Preise nicht überschritten werden: 
I. àa) Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Her- 
stellers für 50 kg ohne Verpaccngag 11 M., 
b) beim Absatz in Gebinden von 50 kg und darüber frel Haus oder 
Lager des Empfängers für 55 .. ... 12 
c) beim Absatz in Gebinden unter 50 kg frei Haus oder Lager des 
Empfängers für 50 kg.. .... 12,50 „ 
II. Beim Absatz an den Verbraucher einschlleßlich handelsüblicher Ver- 
packung für 0 SSS. 16 „ 
III. Die Erzeugerpreise sind auch solchen Verbrauchern zu gewähren, die mindestens 
50 Zentner auf einmal abnehmen. 
IV. Die Preise unter I dürfen auch vom Händler nicht überschritten werden. 
V. Die Gebinde dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet werden und müssen, 
wenn Rückgabe vereinbart ist und in brauchbarem Zustand erfolgt, zu diesem Preise zu- 
rückgenommen werden. 
Bis zum 30. September 1916 ist der Absatz von Sauerkraut an die vorstehenden 
Preise noch nicht gebunden.
	        
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