Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

248 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemũse und Obst. 
b. für Grũntohltl.. .... für 100 kg netto 220 M., 
7. „ Rohkohhlll ... „ „ „ „ 225 
8. „ Suppengemüse (Julienne) 
a) I. Sorte (höchstens 30 v. H. Kartoffeln) „ » „ 200 „ 
b) II. Sorte (höchstens 50 v. H. Kartoffeln) „ „ „ 185 „ 
Zb) III. Sorte (höchstens 60 v. H. Kartofseln) , „ „ 170 „ 
9. , Spi attttt . .... „ » „ 340 „ 
10. , Zwiebben:: „ „ „ 365 „ 
11. „, grüne Bhnnen „ „ „4680 
II. Die Preise gellen für sorgfältig und sauber geputzte, sachgemäß getrocknete Ware, 
blanchiert oder nicht blanchiert, underpackt und frei Empfangsstation. 
III. Für Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag von 8 M. für je 100 kg (für 4 Säcke 
zu 25 kg oder 2 Säcke zu 50 kg), für Kistenpackung ein Ausschlag von 10 M. für je 100 kg 
ulässig. 
IV. Für abfallende Ware darf nur ein entsprechend niedrigerer Preis gefordert 
werden, bei Streitigleiten entscheidet ein Schiedsgericht. Über seine Zusammensetzung 
und das von ihm einzuschlagende Verfahren bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten. 
V. Die Erzeugerpreise werden alch solchen Verbrauchern gewährt, die mindestens 
500 kg derselben Sorte auf einmal abnehmen. 
VI. Beim Absatz im Großhandel darf auf den Erzeugerpreis ein Zuschlag von 7,5 
v. H. berechnet werden. 
VII. Der Kleirhändler darf auf den Großhandelspreis weitere 20 v. H. zuschlagen, 
wobei der Preis nach oben auf volle 5 Pf. abgerundet werden kann. 
WIII. Den Erzeugern ist gestattet, beim unmittelbaren Absatz an den Kleinhandel 
den Großhandelspreis zu berechnen. 
Die Hersteller von Dörrgemüse haben alle Verträge über den Absatz von Dörr- 
gemüse jeweils unverzüglich der Kriegsgesellschaft nach Menge, Art, Preis und Erwerber 
anzuzeigen. 
b) Dom 1. 9. 16 (Reichsanzeiger Nr. 207). 
Die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse hat durch Bek. v. 1. Sepl. 16 den Absatz von 
Dörrgemüse bis auf weileres zu den in dieser Bekanntmachung genannten Preisen und 
Bedingungen freigegeben. Die Hersteller von Dörrgemüse werden aber gemäß §& 4 der- 
B0O. v. 5. Aug. 16 verpfiichtlet, alle Verträge über den Absatz von Dörrgemüse jeweils 
ohne Verzug der Gesellschaft anzumelden. 
Über die Höhe des den einzelnen Herstellern zuzuweisenden Konlingents werden 
demnächst Bestimmungen erlassen werden. 
Alle am Absatz von Dörrgemüse Beleiligten (Hersteller, Großhändler, Kleinhändler) 
werden noch besonders darauf hingewiesen, daß die Uberschreilung der für den Absatz 
von Dörrgemüse vorgeschriebenen Preise nach §§ 2 und 9 der VO. v. 5. Aug. 16 mit hohen 
Strafen bedroht ist und daß Hersteller von Dörrgemüse, die sich solcher Überschreitungen 
schuldig machen, Gefahr laufen, hinsichtlich der Kontingentierung besonders benachteiligt. 
zu werden. 
Die Preise und Bedingungen gelten auch für die Erfüllung solcher Verträge, die 
vor dem 1. Sept. abgeschlossen, aber nunmehr erst ganz oder teilweise erfüllt werden. 
Solche Verträge müssen daher gegebenenfalls entsprechend abgeändert werden. 
c) Dom l. 10. 16 (Reichsanzeiger Nr. 232). 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. Spetember 1916 hat die Kriegsge- 
sellschaft für Dörrgeemüse m. b. H. Berlin auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. Au- 
gust 1916 mit Genehmigung des Bevollmächtiglen des Herrn Reichskanzlers den Er- 
zeugerpreis für Mischgemüse ohne Kartoffeln (Julienne) auf 235 M. für 100 kg netto 
festgesetzt.
	        
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