Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verarbeitung von Obst. 249 
Im übrigen gelien die Bestimmungen für den Absatz von Dörrgemüse auch für 
Mischgemüse ohne Kartloffeln. 
d) Dom 15. 10. 16 (Neichsanzeiger Ur. 244). 
Mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers wird der Ab- 
satz von Dörrgemüse durch Hersteller und Händler bis 15. November 1916 einschließlich. 
verboten. Die Lieserungen an die Heeres- und Marineverwallung für die mobilen Truppen 
sind von dem Absatzverbot ausgenommen. 
(verlängert bis zum 15. 12. 16, Reichsanz. Nr. 269). 
e#e) Dom 12. 12. 16 (Reichsanzeiger Mr. 293). 
Das durch Bekanntmachung vom 14. November 1916 („Reichsanzeiger“ Nr. 269) 
angeordnete Absatzverbot für Dörrgemüse wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten 
des Herrn Reichskanzlers dahin abgeändert, daß die bereits im Groß= und Kleinhandel 
besindlichen Mengen Dörrgemüse nach dem 15. Dezember in den Verkehr gebracht werden 
dürfen, daß dagegen das Absatzverbot für die Hersteller von Dörrgemüse bis zu der in Vor- 
bereilung befindlichen allgemeinen Absatzregelung bestehen bleibt. Ausgenommen von 
dem Verbote werden wiederum die Lieferungen für das Feldheer und die Marine. 
5. Obst. 
Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Vom S. August 1916. 
(RE#l. 911.) 
&K. Bolksern B. 22. 5. 1607 §8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Be- 
stimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven, Obstwein 
und Obstbranntwein erlassen. 
§ 2. Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst- 
konserven und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Obstwein darf nur mit Genehmigung 
der Kriegsgesellschaft für Weinobst. Einkauf und Verteilung m. b. H. in Berlin abge- 
setzt werden. 
Auf Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden, finden 
die vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 (REBl. 817) 
festgesetzten Höchstpreise für Märmeladen keine Auwendung. 
§ 3. Verlräge über den Erwerb von Apfeln, Pflaumen und Zwetschen zur Her- 
stellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst- 
lonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Apfeln und Birnen zur Her- 
stellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst- 
Einkauf und -Verteilung abgeschlossen werden. 
Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver 
träge. In solche Verlräge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Der Ein- 
tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge- 
sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die 
mindestens 5 Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintrilt ab 
oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben. 
Über Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes er- 
geben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch 
die Gesellschaft, die zweile durch den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann 
durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Ver- 
fahren bestimmt die Rcichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten 
für entsprechend anwendbar erklären. 
#§s 4. Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder absetzt, hat 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 2) auf
	        
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