254 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Obst.
3. Bek. der Kriegsgesellschaft für Weinobst. Einkauf und Verteilung ubH.
a) Dom 4. 9. 16 (Reichsanzeiger Mr. 210).
Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß
der Handel mit Obstwein aller Art mit Ausnahme von Obstbranntwein bis auf weiteres
also auch bis über den 15. September hinaus, freigegeben worden ist.
b) Dom 11. 9. i6 (Reichsanzeiger Mr. 215).
Auf Grund der Verordnung vom 5b. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß
der Handel mit Obstwein aller Art bis auf weiteres, also auch bis über den 15. September
hinaus, freigegeben worden isl.
c) Dom 7. 11I. 16 (Reichsanzeiger NMr. 263).
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben wie hierducch bekannt,
daß der Handel mit 1916er Apfel- und Birnenwein so lange verboten lst, bis wir Höchstpreise
für den Großhandel, Kleinhandel und Ausschank festgesetzt haben.
4. Hreise für Gemüse und CObst.
a) Bek. über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst.
Vom 11. November 1915 (RGl. 752) mit der Anderung v. 21. Fe-
bruar 1916. (RGl. 120, i. Kr. seit 25. Febr. 16.)
IBK.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächligt, Erzeugerpreise für Gemüse, Zwiebeln und
Obst sowie Herstellerpreise für Sauerkraut nach Anhörung von Sachverständigen festzu-
setzen.
Insoweit Prelse festgesetzt sind, darf der Verkauf von Gemüse, Zwiebeln und Obst
nur nach Gewicht erfolgen.
§5 2. UFassg. 24. 2.] Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den ver-
schiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden [Preußen, Vfg. v. 9. 12. 15, HMl. 387 Reg Pr., für Berlin
Ober Pr.] für ihren Bezick oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen
anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Nlederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden
Preise maßgebend.
§ 3. Insoweit Preise gemäß § 1 sestgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern verpflichlet, andere Gemeinden sowie Kommunalberbände berechtigt und
auf Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden
[Preußen, Vfg. v. 9. 12.15, HMl. 387 Reg Pr., für Berlin Ober Pr.] verpflichtet, Höchst-
preise im Kleinhandel mit Gemüse, Zwiebeln, Obst und Sauerkraut unter Berücksichtigung
der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften
über die oberen Grenzen für die gestsetzung der Kleinhandelshöchstpreise zu erlassen.
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte derlandwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung
des Verkäusers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 4. Gemeinden können sich milteinander und mit Kommunalverbänden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 3) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 5. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die
Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kom-
munalverbände.
§ 6. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesehes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be-