Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. 25
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kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Belannt-
machungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. September 1915 (Rol. 603).
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen, zur Ausführung des
s 3.Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 3 anstatt durch die Gemeinden
und Kommunalverbände durch deren Vorsland erfolgen sgeschehen in Preußen durch
Vfg. v. 9. 12. 15 „MBl. 3871. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde
oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist [Preußen, Vfg. v. 9.12. 15,
HMl. 387. Kom Verb. sind die Landkreise. Wer als Gem., Gem Vorst. und als Vorst.
des Kom Verb. anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreis-
ordnungen).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichnelen Behörden sind befugt,
Ausnahmen zuzulassen.
§ 8. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
braucher.
§5 9. Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (12. 11.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zelipunkt des Außerkrafttretens.
b) Bek. über die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut.
Vom 8. April 1916. (Rl. 257).
TRK. GemüsePr#.] Einziger Artikel.
Die Bekanntmachungen über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und
4. Dezember 1915 (REl. 803)
25. Januar 1916 (RGl. 63)
die Erzeugerpreise für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) und über die Her-
stellerpreise für Sauerkraut (Sauerkohl) am 31. Mai 1916, im übrigen mit dem Tage der
Verkündung (9. 4.] dieser Bekanntmachung außer Kraft.
Sauerkraul vom
treten bezüglich der Bestimmungen über
c) Derordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 4. November
1916. (R#l. 1257.)
IK. Volksern B. 22. ö. 16.] § 1. Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim
Berkaufe durch den Erzeuger an den Großhändler folgende Sätze für je 50 Kilogramm
nicht übersteigen:
bis 14. November 1916 einschließlich 7,50 Mark,
vom 15. November „ 14. Dezember 1916 „ 8,25 „
„ 15. Dezember „ 14. Januar 1917 „ 9,00
„ 15. Januar „ 14. Februar 1917 „ r,.75 „
„ 15. Februar „ 14. März 1917 „ 10,50 „
„ 15. März „ 14. April 1917 „ 11,25 „
„ 15. April 1917aH „ 12,00 „
Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit gellende Höchstpreis. Der
Preis gilt ausschließlich Sack frei nächster Verladestelle des Verkäufers (Bahn oder Schiff)
und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark
und für den Sack, der mehr als 60 Kilogramm hält, nicht mehr als 1,25 Mark betragen.
Fur leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 20 Pfennig für je
50 Kilogramm berechnet werden. Werden die Säcke nicht innerhalb drei Wochen nach der
Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 5 Pfennig für die Woche bis zum
Höchstbetrage von 1 Mark erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen.
. § 2. Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher,
so darf der im &1 festgesetzte Preis zuzüglich der Vergliung für Säcke um einen Betrag.