Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

256 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Obst. 
bis zu 2 Mark erhöht werden. Der Preis gilt für Lieferung frei Haus, Lager oder Laden 
des Käufers. 
§5 3. Beim Weiterverkaufe von Zwiebeln im Handel darf vorbehaltlich der Vor- 
schrist im § 4 zu den im #1 festgesetzten Höchstpreisen nicht mehr als insgesamt 3,50 Mark 
für je 50 Kllogramm zugeschlagen werden. Der Preis gilt einschließlich Sack frei Lager oder 
Laden des Käufers. 
Gemeinden über 100000 Einwohner können bestimmen, daß der Zuschlag (Abs. 1) 
um einen Betrag bis zu einer Mark für je 50 Kilogramm erhöhtl werden darf. 
* 4. Beim Weiterverkaufe von Zwiebeln aus der Ernte 1916 im Kleinverkaufe 
dürfen die folgenden Preise für je 0,5 Kilogramm nicht überschritten werden: 
bis 14. November 1916 einschließlich 14 Pf., 
vom 15. November „ 14. Dezember 1916 „ 15 „ 
„ 15. Dezember „ 14. Januar 1917 „ 16 „ 
„ 15. Januar „ 14. Februar 1917 „ 17 „ 
„ 15. Februar „ 14. März 1917 „ 18 „ 
„ 15. März „ 14. April 1917 „ 19 „ 
„ 15. April 1917a0D0D0H „ 20 „ 
Als Kleinverkauf gllt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen bis zu 5 Kilogramm 
einschließlich. Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für 
ihren Bezirk niedriger festsetzen. Gemeinden über 100000 Einwohner können zu den im 
Abs. 1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pfennig für je 0,5 Kilogramm zulassen. 
§ 5. Dle Landeszentralbehörden können milt Zustimmung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts für besondere Zwiebelarten, wie die roten Littauer Stechzwiebeln 
und die zweijährigen Bornaer Zwiebeln sowie für aus dem Ausland eingeführte Zwiebeln 
Ausnahmen von den Höchstpreisen zulassen. 
§ 6. Das Eigentum an Zwiebeln kann durch Anordnung der zuständigen Behörde 
einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be- 
sitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtel, die Vorräte bis zum Ablauf einer in 
der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des zur Zeit der Anordnung 
geltenden Höchstpreises sowie der Güle und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen 
Behörde festgesetzt. 
Hat der Besiter einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Überlassung der 
Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist der Ubernahmepreis um 
2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkelten, die sich 
aus der Anordnung ergeben, und über die Kosten des Verfahrens. 
5 7. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
zuständige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise 
(Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbletet; 
3. wer der Verpflichtung, die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu behandeln 
(5 6), zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können dle Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unlerschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 11.] in Kraft.=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.