Höchstpreise für Rüben. 257
d) Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916.
(Rö#l. 1204.)
([Vräre A. 8 1 Bolksern., B. 22. 5. 16.] § 1. Beim Verkaufe von Rüben durch den
Erzeuger dürfen folgende Preise für den Zentner nicht überschritlen werden:
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der
Teltower Rüchen . 1),50 Mark,
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten
Rüben (rote BteeeeHHH l 1,80 „
3. bei Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben)n) .. 2,50 „
4. bei Möhren aller ncntcttttH . 4,00 „
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von
dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein.
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchst-
preise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind
(Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetzen.
§5 2. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben
der im & 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind
ungültig, sofern sie zu höheren als den im & 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und
die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verodnung noch auf dem
Grundstück des Erzeugers befinden.
§ 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen
Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der im §& 1 genannten Art durch den Groß- und
Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den
Verbraucher höhere als die im §& 1 festgesetzten Höchstpreise gelten.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung
der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, un-
gültig sind.
§ 4. Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen
für Rüben der im §5 1 genannten Art erlassen. Die Landeszentralbehörden können nähere
Bestimmungen treffen.
§ 5. Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der
im & 1 genannten Art an die Höchstpreise, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser
Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden.
Die auf Grund des § 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen gelten
nicht für die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen.
§ 6. Das Eigentum an Rüben der im 3 1 genannten Art kann durch Anordnung
der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigenlum geht über, sobald die Anordnung
dem Besiter zugeht.
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Ver-
waltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung
ergeben.
§5 7. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise
(Nr. 1) Überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einem nach §& 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezlehl,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Kriegsbuch. Bd. 4. 17