Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

260 4. Verwertung der Rohstosse usw. VIII. Gemüse und Obst. 
durch die gedachten Bedarfsstellen keine Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Bestehende 
Verbote des Erntens halbreifer Zwelschen sind aufzuheben. 
Ausfuhrverbote für Zwetschen vertragen sich gleichfalls nicht mil dem Zwecke der 
Höchstpreisfestsetzung. 
!) Verordnung über Höchstpreise für Apfel. Vom 7. Oktober 1916. 
(RGBl. 11435 
[Ra. Volksern B. 22. 5. 16.] § 1. Der Preis für Apfel aus der Ernte 1916 darf ein- 
schließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger (auch Pächter) für 
geschüllelte und für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Apfel 12 Mark für den Zentner 
nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkause durch den Kleinhandel an den 
Berbraucher um 5 Mark für den Zentner. 
Ausgenommen von der Preisvorschrift des Abs. 1 sind Tafeläpfel. Als Taseläpfel 
gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in festen Gefäßen verpackte Apfel. Wo ge- 
pflückte und sortierle Apfel, die als Tafläpfel Verwendung finden, ohne hbesondere Ver- 
packung ortsüÜblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehöroe 
diese ausnahmsweise als Tafeläpfel anerkennen. 
8 2. Das Eigentum an Apfeln außer an Tafeläpfeln (§ 1 Abs. 2) kann durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besiler zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An- 
ordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die 
Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der im # 1 festgesetzten Preise 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig Über Strcitigkeiten, die sich aus der 
Anordnung ergeben. 
§ 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre uno mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft: 
1. wer den im § 1 bestimmten Preis überschreitel; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Verlrags auffordert, durch den der Preis 
(Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
3. wer der Verpflichtung, die Vorräle zu verwahren und pfleglich zu behandeln 
(5 2), zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nichl, eingezogen werden. 
§ 4. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, 
untere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist. 
§ 5. Die Vorschriften dieser Berordnung finden auf Apfel, die aus dem Ausland 
eingeführt sind, keine Anwendung. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 10.) in Kraft. Die 
Kleinhandelspreise ( 1 Abs. 1 letzter Satz) treten erst am 13. Oktober 1916 in Kraft. 
Nordd Allg Zig. v. 9. Dez. 1916 Nr. 341, 2. Ausg. Die Preisprüfungsstelle hat in 
ihrer letzten Sitzung folgende Festlegung des Begriffes „Tafeläpfel“ gelrofsen. Tafel- 
äpfel sind gepflückte, möglichst gleichmäßig sorlierte zum Rohgenuß geeignete Apfel, bei 
denen alle wurmstichigen, verkrümmten, angefaulten, unverhältnismäßig kleinen unan- 
sehnlichen, schmutzigen und gedrückten Früchle ausgesondert sind. 
8) Bek. über die Regelung der Preise für Obstmus und sonstige Fett- 
erfatzstoffe zum Brotaufstrich. Vom 11. ovember 1915. (Rl. 754.) 
1B#. 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstellerpreise für Obsimus, Marmeladen, 
Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstige Fettersatzstofse zum Brotausstrich nach An- 
hörung von Sachverständigen festzusetzen.
	        
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