262 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Odst.
Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestelll werden,
sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte
der Gesamtmenge enthalten;
Sorte III: Reine Apselmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art,
sofern sie nicht unter die Sorten I und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrück-
ständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten;
Sorte IV.: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von
Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis III fallen (Kunstmarmeladen);
Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln.
II. Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Hersteller folgende
Sätze nicht überschreiten.:
bei Sorte Sorte Sorte Sorte
II III IV V
Mark Mark Mark Mark
1. bei Verpackung in Fässern oder
in sonstigen Gefäßen über 15
Kilogramm einschließlich Ver-
packug 45,00 35,00 30,00 25,00
2. bei Verpackung in Blecheimern
oder in sonstigen Gefäßen
(außer Fässern) von über 10
bis einschließlich 15 Kilo-
graaagagag 43,00 34,00 29,00 25,00
von 5 bis einschließlich 10 Kilo-
gramm . . . .. . ... 47,00 37,00 32,00 27,50
unter 5 Kilogrem 51,00 41,00 35,00 30,00.
Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beföcderung zur nächsten Ver-
ladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verlabung daselbst ein. Sie
werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem
Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den Verbraucher.
Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt.
III. Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November
1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden,
dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Säzze nicht überschreiten:
bei Sorte Sorte Sorte Sorte
II III IV v
Mark Mark Mark Mark
1. beim Verkaufe von pfundweise
ausgewogener Ware 0,60 0,50 0,40 0,35
2. beim Verkauf in ganzen Blech-
eimern oder sonstigen Gefäßen
von über 10 bis einschließlich
16 Kilogramm. . . ... 0,55 0,45 0,36 0,32
von 5 bis einschließlich 10 Kilo-
gramm . . .. . . .... 0,60 0,50 0,40 0,35
unter 5 Kilogrem 0,65 0,55 0,44 0,38
Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fallen
unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Bei einer Herabsetzung der Herstellerpreise gemäß &5 2 der Verordnung vom in
November 1915 ermäßigen sich diese Säte entsprechend.
IV. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.