Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

262 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse und Odst. 
Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestelll werden, 
sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte 
der Gesamtmenge enthalten; 
Sorte III: Reine Apselmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, 
sofern sie nicht unter die Sorten I und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrück- 
ständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten; 
Sorte IV.: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von 
Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis III fallen (Kunstmarmeladen); 
Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln. 
II. Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Hersteller folgende 
Sätze nicht überschreiten.: 
bei Sorte Sorte Sorte Sorte 
II III IV V 
Mark Mark Mark Mark 
1. bei Verpackung in Fässern oder 
in sonstigen Gefäßen über 15 
Kilogramm einschließlich Ver- 
packug 45,00 35,00 30,00 25,00 
2. bei Verpackung in Blecheimern 
oder in sonstigen Gefäßen 
(außer Fässern) von über 10 
bis einschließlich 15 Kilo- 
graaagagag 43,00 34,00 29,00 25,00 
von 5 bis einschließlich 10 Kilo- 
gramm . . . .. . ... 47,00 37,00 32,00 27,50 
unter 5 Kilogrem 51,00 41,00 35,00 30,00. 
Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beföcderung zur nächsten Ver- 
ladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verlabung daselbst ein. Sie 
werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem 
Rohgewichte (brutto für netto) berechnet. 
Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den Verbraucher. 
Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt. 
III. Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November 
1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, 
dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Säzze nicht überschreiten: 
bei Sorte Sorte Sorte Sorte 
II III IV v 
Mark Mark Mark Mark 
1. beim Verkaufe von pfundweise 
ausgewogener Ware 0,60 0,50 0,40 0,35 
2. beim Verkauf in ganzen Blech- 
eimern oder sonstigen Gefäßen 
von über 10 bis einschließlich 
16 Kilogramm. . . ... 0,55 0,45 0,36 0,32 
von 5 bis einschließlich 10 Kilo- 
gramm . . .. . . .... 0,60 0,50 0,40 0,35 
unter 5 Kilogrem 0,65 0,55 0,44 0,38 
Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fallen 
unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet. 
Bei einer Herabsetzung der Herstellerpreise gemäß &5 2 der Verordnung vom in 
November 1915 ermäßigen sich diese Säte entsprechend. 
IV. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.
	        
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