Verkehr mit Verbrauchszucker. 267
#5* 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften
der Kommunalverbände abgegeben wird.
8 7°) Dle im & 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker
vorgeschriebene Bestandsaufnahme 9 schieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach
dem als Anlage 1 beigefügten Muster (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausge-
füllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. April 1916 einzusenden. Die
Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem
Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster der Reichs-
zuckerstelle einzureichen.
Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die
Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichs-
zuckerstelle übersandt.
§ 8. Wer Zucker in einem unter § 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat zur
Ermittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und
Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertig-
waren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom 1. Ottober
bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Jaonuar bis zum 31. März 1916 hergestellt hat, welche
Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu ver-
wendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohsloffen und Zucker er am 25. April
1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. Aprik 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich
nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszukkerstelle anzuzeigen.
Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätungen zulässig.
Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen
zu erfolgen.
5 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr
von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Dlie Reichszuckerstelle
kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr ab-
hängig machen.
Jc) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Ver-
brauchszucker v. 10. April 1916 (Röl. 261). Vom 13. Mai 1916.
(Rö#l. 373.)
NK. § 10 Zucker D. 10. 4. 16.] Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbs-
mäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Arl — ausgenom.
men von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung
zu finden, — noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und
künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder
deren Grundstoffen verwendet werden.
4) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Ver-
brauchszucker v. 10. April 1916 (Röcl. 201). Vom 24. Juni 1916.
(RGBl. 573.)
IXK. § 10 Abs. 1 Zucker GD. 10. 4. 16.] § 1. In gewerblichen Betrieben sowie in land-
wirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum
Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr
verwendet werden zur Herstellung von
1. Dunstobst oder Kompott (cingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke),
2. gezuckerten (landierten) Früchten,
*) Die Muster (Rol. 268ff.) sind hier nicht mit abgedruckt.