Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Verbrauchszucker. 267 
#5* 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. 
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften 
der Kommunalverbände abgegeben wird. 
8 7°) Dle im & 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
vorgeschriebene Bestandsaufnahme 9 schieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach 
dem als Anlage 1 beigefügten Muster (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausge- 
füllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. April 1916 einzusenden. Die 
Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem 
Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster der Reichs- 
zuckerstelle einzureichen. 
Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die 
Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichs- 
zuckerstelle übersandt. 
§ 8. Wer Zucker in einem unter § 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat zur 
Ermittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und 
Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertig- 
waren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915, vom 1. Ottober 
bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Jaonuar bis zum 31. März 1916 hergestellt hat, welche 
Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu ver- 
wendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohsloffen und Zucker er am 25. April 
1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. Aprik 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich 
nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszukkerstelle anzuzeigen. 
Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätungen zulässig. 
Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen 
zu erfolgen. 
5 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr 
von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Dlie Reichszuckerstelle 
kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr ab- 
hängig machen. 
Jc) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Ver- 
brauchszucker v. 10. April 1916 (Röl. 261). Vom 13. Mai 1916. 
(Rö#l. 373.) 
NK. § 10 Zucker D. 10. 4. 16.] Zucker darf bis auf weiteres weder bei der gewerbs- 
mäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Arl — ausgenom. 
men von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung 
zu finden, — noch bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und 
künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder 
deren Grundstoffen verwendet werden. 
4) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Ver- 
brauchszucker v. 10. April 1916 (Röcl. 201). Vom 24. Juni 1916. 
(RGBl. 573.) 
IXK. § 10 Abs. 1 Zucker GD. 10. 4. 16.] § 1. In gewerblichen Betrieben sowie in land- 
wirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum 
Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr 
verwendet werden zur Herstellung von 
1. Dunstobst oder Kompott (cingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 
2. gezuckerten (landierten) Früchten, 
  
*) Die Muster (Rol. 268ff.) sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.