268 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker.
3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Geträulen, deren Kohlensäuregehalt
ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
4. Wermutwein und wermutähnlichen, mil Hilse von weinähnlichen Getränlen
hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art,
Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch= und Grogextrakten aller
Art sowie zur Bereilung von Grundstofsen für solche und ähnliche Getränke,
Essig,
Mostrich und Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Milteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel
ober der Mundhäöhle.
§ 2. In den im §5 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Her-
stellung von
1. Marmeladen nur soweit, daß in der fertigen Marmelade nicht mehr zugesetzter
Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauerwace enthalten ist,
2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt
nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz sertiger Kohlensäure beruht, nur so-
weit der Zusatz zur Gärung erforderlich ist,
3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenwein
bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubik-
zentimeter enthalten ist.
§ 3. Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus-
nahmen gestatten.
# 4. Wer bisher Zucker zu einem der im § 1 und 2 bezeichneten Zwecke verarbeitet
hat, hat dem Kommunalverbande bis zum 1. Juli Anzeige darüber zu erstatten, welche
Mengen von Zucker er besitzt und zu welchem Zwecke sie verarbeitet werden sollen. Der
Kommunalverband hat der Reichszuckerstelle die angezeigten Mengen bis zum 10. Juli
mitzuleilen.
§ 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker bezogen und verwendet
werden darf, erteill die Reichszuckerstelle die Bezugsscheine nach Maßgabe der verfüg-
baren Bestände an Zucker und der Dringlichkeit des Bedarfs. Die Reichszuckerstelle wird
ermächtigt, dabel Bedingungen für die Herstellung und die Abgabe der Ware aufzustellen.
86. Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erteilt die Zuckerzuteilungs-
stelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg die Bezugsscheine nach Maßgabe
der Gesamtmenge von Zucker, die die Reichszuckerstelle hierzu für beslimmte Zeitabschnitte
festsetzt. Hierbei soll kein gewerblicher Betrieb, soweit dles nicht bereits geschehen ist, zu
Süßigkeiten und Schokolade mehr als den vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die er
in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet hat. Wer
im Jahre 1916 mehr Zucker erhalten als ihm hiernach zusieht, hat insoweit keinen An-
spruch mehr auf Zuteilung bon Zucker.
§ 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft
1. wer den Beslimmungen der § 1 und 2 zuwiderhandelt,
2. wer den von der Reichszuckerstelle nach § 5 gegebenen Bestimmungen zuwider-
handelt,
3. wer vorsätzlich die nach § 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten
Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig angegeben worden ist,
eingezogen werden.
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