Verlehr mit Verbrauchszucker. 271.
rungsamts die Bundesregierungen, diejenigen Mengen für die Swecke der häuslichen
Obstverarbeitung in Anspruch zu nehmen, die bereits bei den Londes-, Hrovinzial--
oder Kreisfuttermittelstellen lagen. Dabei handelte es sich zumeist um Robzuckernach-
erzeugnisse, die, um verwendungsfähig zu werden, der Derarbeitung auf Verbrauchs-
zucker bedurften. Eine solche Derarbeitung war durch die Derordnung v. 8. Februar
1915 seit dem 15. Februar i915 verboten. Durch die Derordnung über Verarbeitung
von Nachprodukten der Suckerproduktion und von Melasse v. 25. Juli 1916 (RGBlI. R3)
wurde daher, da es sich um einen dringlichen Fall handelte, auf Grund des & 3 der Ver-
ordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Dolksernährung v. 22. Mai 1916
die Derordnung v. 8. Februar lolö5 im 5 1 dahin geändert, daß der Reichskanzler Aus-
nahmen zulassen kann. Es war zur Befriedigung der vordringlichsten Suckerbedarfs-
zwecke ferner notwendig, den Derbrauch für andere weniger dringliche Swecke einzu-
schränken und auf Sübsteff als Erfatzmittel zu verweisen.
1 Preußische Ausführungsverfügung v. 14. April 1916. (H Bl. 102.)
A. Zur Verordnung des Bundezsrats.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Landkreise.
Den Kommunalverbänden stehen gleich Vereinigungen von Komm unalverbänden und
Gemeinben zur gemeinsamen Regelung des Zuckerverbrauchs.
Diie in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen
Befugnisse sind anstatt durch die Kommuunalverbände und Gemeinden durch deren Vor-
stand wahrzunehmen. Wer als Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeinde-
vorstand anzusehen ist, bestimmen die Kriegsordnungen und Gemeindeverfassungsgesetze.
Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich.
Zuständige Behörde im ESinne des F 14 ist die Gemeindebehörde. Höhere Verwal-
tungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident in Polisdam.
B. Zu § 4 der Ansführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 12. April d. J.
(RGVi. 266).
Die Stelle, der die Imker ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung anzuzeigen
haben, isl der Oberpräsident. Er kann die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der
Landwirtschaftskammer oder einem Bienenzuchtverein übertragen.
C. Im übrigen wird zur Ausführung der Verordnung folgendes bemerkt:
I. Reichs zuckerstelle.
Die Reichszuckerstelle hat den Verbrauch von Zucker zu regeln. Sie stellt Bezugs-
scheine aus, die zum Bezuge von Zucker für den allgemeinen Verbrauch, für die Zucker
verarbeitenden gewerblichen und sonstigen Betriebe sowie für die Heeresverwaltung und
die Marineverwaltung berechtigen.
II. Der allgemeine Verbrauch.
Die &s 3 bis 9 der Verordnung beziehen sich auf den allgemeinen Verbrauch. Dieser
umfaßt den gesamten Verbrauch mit Ausnahme des Verbrauchs der Heeresverwaltung
und der Marineverwaltung (5 11), sowie der verarbeitenden Betriebe (§ 10). E erstreckt
sich insbesondere auf den Verbrauch der Familienhaushaltungen und Einzelpersonen, der
Bäckereien und Konditoreien sowie der Gasthäuser (Gastwirtschaften, Schank= und Speise-
wirtschaften, Kasseehäuser, Vereins- und Erfrischungsräume und dergl.), sowie anderer
Betriebe und Anstalten, in denen Personen beköstigt werden, wie Erziehungsanstalten,
Krankenhäuser, Armenhäuser, Gefängnisse.
1. Bemessung des allgemeinen Verbrauchs.
Der Reichskanzler hat in den Ausführungsbestimmungen vom 12. April d. Is.
(RGBl. 265) auf Grund des 8 4 der Verordnung bestimmt, daß der Regelung des oll-
gemeinen Verbrauchs bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 kg auf den Kopf der Be-