272 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker.
völkerung und den Monat zugrunde zu legen ist. Hieraus erglbt sich die auf den Kom-
munalverband entfallende Gesamtmenge (Bedarfsanteil).
Auf diesen Bedarfsanteil sind die am 25. April d. Is. in den Bezirken vorhandenen
Bestände anzurechnen, soweit sie der Anzeigepflicht nach § 14 der Verordnung unter-
liegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter § 10 der Verocdnung fallenden Zucker
verarbeitenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle ist vom Reichskanzler ermächtigt, weitere
Ausnahmen von der Anrechnung zuzulassen.
Innerhalb des Bedarfsanteils hat jeder einzelne Kommunalverband den Verbrauch
zu regeln, wobei zu beachten ist, daß aus dem Bedarfsanteil, neben den Haushaltungen
noch, wie oben angeführt, Bäckereien, Konditoreien, Gasthäuser, Anstalten und dergl.
zu versorgen sind. Für den einzelnen Haushalt wird daher eine geringere Tagesmenge
als 33 g für den Kopf zur Verfügung stehen.
Die Verbrauchsregelung haben die Kommunalverbände tunlichst rasch vorzuneh-
men; dabei wird sich die Einführung von Zuckerkarten und ähnlichen Ausweisen dringend
empfehlen. Es steht den Kommunalverbänden frei, in der Zumessung der Zuckermenge
je nach Alter, Arbeitsleistungen usw. zu unterscheiden. Falls eine Abstufung nach dem
Alter erfolgt, wird es in der Regel angebracht sein, für Kinder eine höhere Menge fest-
zusetzen, als für Erwachsene.
Die Kommunalverbände können anordnen, daß bei der Verbrauchsregelung außer
den Vorräten, die ihnen selbst auf ihren Bedarfsanteil angerechnet werden, auch Vorräte
von insgesamt 10 kg oder weniger angerechnet werden und, daß zu diesem Zwecke die
Bestandaufnahme auf solche Mengen ausgedehnt wird. Die Anrechnung wird zweck-
mäßlig auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein. Die käufliche Uberlassung (§ 7
Abs. 1 der Verordnung) von Vorräten, die 10 kg und weniger betragen, kann von den
Kommunalberbänden nicht verlangt werden. Auch bei Vorräten von über 10 kg in Haus-
haltungen wird sich in der Regel nicht die Absorderung (§ 7 Abs. 1 a. a. O.), sondern die
Anrechnung empfehlen.
2. Der Bezug des Zuckers zum allgemeinen Verbrauch.
Die Kommunalverbände können auf Grund der ihnen von der Reichszuckerstelle
ausgefertigten Bezugsscheine den auf sie entfallenden Zucker entweder selbst bezlehen
(Selbstbezug) oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben (Handelsbezug). Welchen
Weg sie wählen, steht ihnen frei.
Wenn sie den Zucker in eigene Berwaltung nehmen und selbst beziehen, werden
sie sich zweckmäßig beim Bezug erfahrener Händler als Beauftragter bedienen. Dabei
werden in erster Linie möglichst die Händler heranzuziehen sein, die bisher ihrem Bezirke
Zucker zugeführt haben.
Der Handelsbezug könnte sich etwa in folgender Weise vollziehen: Der Kommunal=
verband übergibt den Kleinhändlern seines Bezirks, um ihnen den Bezug von Zucker zu
ermöglichen, elne ihrem Bedarf entsprechende Zahl von Bezugsscheinen und zwar das
erste Mal auf der Grundlage ihres früheren dem Kommunalverbande nachzuweisenden
Absatzes, später im Betrage der dem Kommunalverbande von den Kleinhändlern zurück-
zureichenden Zuckerkartenabschnitte und dergl. Der Kleinhändler übermittelt seine Be-
zugsscheine dem Großhändler, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, wobei er auf die
Grobßhändler innerhalb des Kommunalbezirks nicht beschränkt ist; der Großhändler bezieht
darauf,. sei es unmittelbar, sei es durch Vermittelung eines zweiten Großhändlers, wieder-
um unter Weltergabe der Bezugsscheine, den Zucker von einer Raffinerie. Den gewerb-
lichen Betrieben, die unter die Regelung des Kommunalberbandes fallen, werden bei
größerem Bedarse vom Kommunalverband unmittelbar Bezugsscheine ausgehändigt
werden können, mit denen sie in derselben Weise zu verfahren hätten wie die Kleinhändler.
Bei geringerem Bedarfe wird ihnen die ihrem Bedarf entsprechende Menge von Zucker-
karten und ähnlichen Ausweisen zu überlassen sein, die sie ermächtigen, Zucker beim Klein-
händler zu beziehen. Der beschriebene Weg schließt sich nach Möglichteit den bestehenden