Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

274 14. Verwerlung der Rohstoffe usiw. IX. Zucker. 
II. Aufbringung des Zuckers. 
§ 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörder= 
oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelsfall Ausnahmen hiervon zulassen. 
Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen- 
Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen. 
Für die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinbereilung bleibt die Ver- 
ordnung über Eileichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei Verarbeitung 
von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs vom 23. März 1916 (REl. 191) maß- 
gebend. 
§J 3. Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur zur Vec- 
arbeitung auf Zucker abgesetzt werden. 
Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der Zustimmung der 
Reichszuckerstelle. 
§ 4. Die Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle 
die Rüben an dic von dieser zu bestimmonde Stelle zu liefern und nach deren Anweisungen 
zu verladen; in Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken 
gellefert werden sollen, darf jedoch nicht eingegriffen werden. Die Stelle ist zur Abnahme 
und Bezahlung der ihr zugewiesenen Rüben verpflichtet. Der Reichskanzler bestimmt die 
näheren Bedingungen der Lieferung. Für die Preise bleiben die Vorschriften der Ver 
ordnung, betrefsend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17, 
vom 3. Februar 1916 (Röl. 80) maßgebend. 
Über Streitigkeiten, die sich über die Bedingungen der Lieferung ergeben, ent- 
scheidet endgüllig die höhere Verwaltungsbehörde. Sie darf dabel die nach Abs. 1 maß- 
gebenden Preise nicht überschreiten. Sic bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszuckerstelle hin hat der Besitzer ohne Rücksicht 
auf die endgüllige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, der zur Abnahme Ver- 
pflichtete vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle auf die Stelle über- 
tragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigenltum geht über, sobald die 
Anordnung dem Besitzer zugett. 
§ 5. Der Reichskanzler beslimmt, in welchem Umsang Rohzucker elnschließlich des- 
Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden darf, 
sowie ob und in welchem Umfang Melasse zu entzuckern ist. 
§ 6. Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken hergestellten Rohzucker sind bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Ge- 
winnung von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen (§ 7) in den einzelnen Monaten an 
die Verbrauchszuckerfabriken zu liesern. Die Hundertteile bestimmt der Reichskanzler. 
Die Reichszuckerslelle setzt dic Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken fest und weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu. Sie 
bestimmt die Menge, den Zeilpunkt und den Ort der Lieferung; sie kann Anordnungen 
über die Einlagerung und die Art der Beförderung treffen. 
Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne Rohzuckerfabciken können 
von der Verteilung ausgrschlossen werden. 
Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen der Reichszucker- 
stelle zu liefern. 
§ 7. Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden. 
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird füc die Betriebsjahre 
1912/13, 1913/14 und 19144/15 die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt- 
und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und dem anfangs Juni 1916 aufgestellten 
Anbaunachweise die voraussichtliche Gewinnung füc das Betriebsjahr 1916/17 berechnet. 
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der Durch- 
schnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.
	        
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