Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

276 4. Verwertung der Rohstosse usw. IX. Zucker. 
Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, 
Zucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern. 
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann insbesondere die 
Bedingungen der Lieserung sestsetzen. 
§ 13. Der Preis für gemahlenen Melis beim Verlause durch Verbrauchszucker- 
sabriken ist auf der Grundlage von 26 Mark für 50 Kilogramm bei Lieferung ab Magdeburg 
ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer feslzusetzen. Der Reichskanzler bestimmt, 
zu welchen Preisen der Zucker von den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, 
sowie die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckerarten. 
Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis des den ein- 
zelnen Fabriken zuzuteilenden Rohzuckers einschließlich der Fracht zu berücksichtigen. 
Monatszuschläge werden nicht gewährt. 
§ 14. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für 
Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm 
unter den für sie geltenden Preisen von Melis (§ 13) bleiben, an eine vom Reichskanzler 
zu bestimmende Stelle zu zahlen. Die Stelle hal nach Maßgabe der verfügbaren Bestände 
den Verbrauchszuckerfabriken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht 
zu züglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende 
Preis für Melis, den Unterschied zu erstatten. 
Der Reichskanzler itrifft die näheren Bestimmungen. 
§ 15. Erfolgt der Verlauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer 
dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckersabrik gilt, die für den Bestimmungsort 
unter Berücksichligung der Preise am frachtgünstigsten liegt, eine Verglltung für die Fracht- 
kosten von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höchstens 4 vom Hundert des Preises ge- 
sordert und gezahlt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichskanzler kann Grenzen 
festsetzen, über die bei der Festsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht hinausgegangen 
werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vorschriften darüber erlassen, was 
als Kleinverkauf anzusehen ist. 
Soweit nicht der Reichsklanzler Preise festsetzt, haben die Kommunalverbände Höchst- 
preise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. 
#§*# 16. Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Be- 
kanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 (Rl. 25, 603) und vom 
23. März 1916 (Rel. 183). 
III. Verbrauch von Zucker. 
§ 17. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Zucker- 
verbrauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung 
im Haushalt zu berücksichtigen. 
5* 18. Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine 
über die Zuckermengen, die gemäß § 17 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die Landes- 
zentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunal- 
verbände ihres Bezirkes entfallende Gesamimenge unlerverteilen. 
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder 
die Bezugsscheine an den Handel weitergeben. 
§ 19. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke 
zu regeln, soweit nicht die 35 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können insbesondere vor- 
schreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den nach 
& 17 und 18 auf sie entsollenden Mengen auch die Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und 
Nonditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu versorgen haben.
	        
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